Das Sozialgericht Detmold hat mit Urteil vom 09.04.2010 – S 12 AS 126/07 – eine Erhöhung der Leistungen nach dem SGB II um die Fahrtkosten für den Besuch der gymnasialen Oberstufe (ca. 80 € monatlich) zugesprochen, obgleich das Bundessozialgericht im Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 44/08 R - festgestellt hatte, dass für Kosten einer Schülermonatskarte Leistungen nach dem SGB II nicht in Betracht kommen.
Wieder einmal wurde das Bundessozialgericht angerufen, um eine offensichtlich vom Gesetzgeber übersehene Fallkonstellation zu regeln.
Nach dem Bundeselterngeldgesetz, welches am 01.01.2007 in Kraft getreten ist, wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Damit war erstmalig eine Elternförderung in Abhängigkeit vom Verdienst eingeführt worden.
Leider zeigt sich immer wieder, dass von den Betroffenen bzw. deren Betreuern und Vertretern vergessen wird, Leistungen gemäß §§ 41 ff SGB XII zu beantragen.
Bundesverfassungsgericht entscheidet über Rechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit im sozialgerichtlichen Eilverfahren.
Die Höhe des Bundeserziehungsgeldes wird ab dem siebten Monat gemindert, soweit ein bestimmter Einkommensgrenzbetrag (z. Zt. bei nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten 16.470,00 EUR pro Jahr) überschritten ist. Bei der Ermittlung des insoweit anrechenbaren Einkommens sind unter anderem Unterhaltszahlungen abzuziehen. Dies gilt jedoch nur für den tatsächlich an einen Dritten geleisteten Unterhalt.
Die 1996 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung neu herausgegebenen “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz” (AHP) geben grundsätzlich weiterhin den Maßstab an, nach dem der GdB zu bestimmen ist. (Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R)