Kosten


In sozialrechtlichen Angelegenheiten fallen auch Kosten an.

1. Anwaltskosten

Qualifizierte anwaltliche Vertretung ist nicht umsonst. Das Honorar für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG sieht verschiedene Gebührentatbestände vor und erlaubt auch Honorarvereinbarungen. Da die Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht oft nicht ausreichen, um den Arbeitsaufwand angemessen zu vergüten, wird Ihre anwaltliche Vertretung ggf. eine Honorarvereinbarung mit Ihnen treffen.

Für die anwaltliche Tätigkeit entstehen Kosten in Abhängigkeit vom erteilten Auftrag:

Für die Beratung muss eine Vereinbarung getroffen werden. Die Höchstgebühr für die erste Beratung beträgt 190 € (zuzüglich gesetzliche Umsatzsteuer).

Für die weitergehende anwaltliche Tätigkeit sieht das RVG für die meisten sozialrechtlichen Angelegenheiten sog. Rahmengebühren vor, also einen Mindestbetrag und einen Höchstbetrag. Die genaue Höhe bestimmt der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (vgl. § 14 RVG). Das RVG sieht folgende Gebührenrahmen vor:

-     Vertretung im Verwaltungsverfahren: Geschäftsgebühr zwischen 50 € und 640 €, in durchschnittlichen Fällen 300 €, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

-     Vertretung im Widerspruchsverfahren: : Geschäftsgebühr zwischen 50 € und 640 €, in durchschnittlichen Fällen 300 €, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

-     Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels: 30 € bis 320 € oder – wenn ein schriftliches Gutachten erstellt wird – 50 € bis 550 €. Schließt sich eine weitere anwaltliche Tätigkeit im Rechtsmittelverfahren an, wird die Prüfungsgebühr dann auf die im nachfolgenden Verfahren entstehende Verfahrensgebühr angerechnet.

-     Vertretung im Sozialgerichtsverfahren: Verfahrensgebühr 50 € bis 550 €, in durchschnittlichen Fällen 300 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. War der Anwalt/die Anwältin schon im Widerspruchsverfahren mit der Sache befasst, werden die für die Vertretung im Widerspruchsverfahren bereits bezahlten Gebühren teilweise angerechnet (max. bis 175 €)

      Terminsgebühr je nach Anzahl und Dauer: 50 bis 510 €, ggf. entsteht eine sog. fiktive Terminsgebühr in Höhe von 90% der Verfahrensgebühr.

-     Vertretung in Verfahren vor dem Landessozialgericht: Verfahrensgebühr 60 € bis 680 €, in durchschnittlichen Fällen 370 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer

      Terminsgebühr je nach Anzahl und Dauer 50 € bis 510 €

Weitere Gebühren entstehen, wenn sich die Sache durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt oder eine Einigung getroffen wird. Die Höhe der Erledigungs- oder Einigungsgebühr folgt dabei der Geschäftsgebühr bzw. der Verfahrensgebühr.

Kann die anwaltliche Vertretung Ihre Rechte erfolgreich durchsetzen, muss in aller Regel die Behörde die entstehenden Anwaltskosten erstatten.

2. Meistens keine Verfahrens- und Gerichtskosten

Kosten für das Verwaltungs- und das Widerspruchsverfahren werden in sozialrechtlichen Angelegenheiten von den Behörden nicht erhoben. Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist für Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen gerichtskostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. In Einzelfällen (z.B. bei Beitragsstreitigkeiten mit dem Arbeitgeber) können auch im Sozialgerichtsverfahren Gerichtskosten entstehen.

Das Gericht wird auch erforderliche medizinische Gutachten einholen, ohne dass Sie an den Kosten beteiligt werden. Wenn Sie einen bestimmten Arzt/eine bestimmte Ärztin vom Gericht als Sachverständige beauftragt haben wollen, können Sie das gemäß § 109 SGG beantragen und müssen dafür in aller Regel einen Kostenvorschuss leisten.

3. Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, empfiehlt es sich, dort rechtzeitig eine Deckungsanfrage einzuholen, damit die Rechtsschutzversicherung die entstehenden Kosten übernimmt. Je nachdem, welchen Versicherungsschutz Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbart haben, kann eine Selbstbeteiligung anfallen.

4. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Lassen Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse die Aufbringung der Anwaltskosten nicht zu, kann Sie der Staat unterstützen.

Für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen Beratungshilfe bewilligt werden. Den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe müssen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht stellen. Das Formular für die Beantragung finden Sie unter https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_avr_70&formtecid=2&areashortname=SMJus und die Ausfüllhinweise unter https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=SMJus_AVR_70_M&formtecid=2&areashortname=SMJus

Wird Ihnen Beratungshilfe vom Amtsgericht bewilligt, reduziert sich Ihr Kostenanteil auf 15 €. Dieser Eigenanteil kann Ihnen in besonderen Fällen erlassen werden.

Für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren kann Ihnen das Gericht im Wege der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin als Prozessbevollmächtigte beiordnen. Das Antragsformular für die Beantragung von Prozesskostenhilfe finden Sie unter https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_avr_200&formtecid=2&areashortname=SMJus und die Ausfüllhinweise unter https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=SMJus_AVR_200_M&formtecid=2&areashortname=SMJus

Die Prozesskostenhilfe ist eine Art staatliches Darlehen. Auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens kann sie im Falle einer Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Situation aufgehoben werden und die Justizkasse kann die verauslagten Anwaltskosten von Ihnen zurückfordern, ggf. ratenweise.