Informationen für Klägerinnen und Kläger am Sozialgericht

 

I. Wer ist am Verfahren beteiligt?

1. Sie selbst:

als Klägerin oder Kläger

2. Ihr Gegner:

als Beklagte oder Beklagter (z.B. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), Landesversicherungsanstalt (LVA), Berufsgenossenschaft (BG), Bundesagentur für Arbeit (BA-Arbeitsamt), Krankenkasse, Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales (Versorgungsamt) etc.)

3. Beigeladene:

weitere Behörden, Verbände, Firmen oder Privatpersonen, deren Rechte durch das Verfahren berührt werden.

II. Wie erhebt man Klage?

Klagen auf dem Gebiet des Sozialrechtes richten sich zumeist gegen Bescheide der Versicherungsträger oder Behörden. In diesen Fällen ist eine Klage zum Sozialgericht erst zulässig, wenn zuvor ein Widerspruchsverfahren von der Verwaltungsbehörde durchgeführt wurde.

In der Regel enthält der Bescheid, den Sie angreifen möchten, eine Rechtsmittelbelehrung. Auf dieser wird das Rechtsmittel der Klage vor dem Sozialgericht benannt. Die Klage muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Widerspruchsbescheides beim Sozialgericht in schriftlicher Form eingehen. (Die Absendung per Post reicht zur Fristwahrung nicht!) Die rechtwirksame Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht in Form eines elektronischen Dokuments (per E-Mail) ist nicht möglich.

Die Klage und alle Anträge im Laufe des Verfahrens können auch mündlich zur Niederschrift eines Urkundsbeamten in der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts erklärt und dort aufgenommen werden.

Bei Klageerhebung sollten Sie neben dem Bescheid, gegen den Sie sich wenden, angeben, was Sie mit der Klage erreichen wollen und aus welchen Gründen Sie den Bescheid für unzutreffend halten. Wenn es Ihnen schwer fällt, eindeutig auszudrücken, was Sie mit der Klage bezwecken oder wenn Sie nicht wissen, wie Ihr Recht nachzuweisen ist, wird Ihnen das Gericht durch konkrete Fragen, die Sie beantworten sollen, behilflich sein.

Grundsätzlich genügt es jedoch auch, wenn Sie zur Wahrung der Klagefrist die Klage unter Angabe des angegriffenen Bescheides beim Sozialgericht ohne weitere Begründung einreichen. Die Klagebegründung kann später nachgereicht werden. So können Sie sich beispielsweise noch anwaltlich beraten lassen.

III. Ist eine anwaltliche Vertretung zwingend?

Grundsätzlich kann jede Person den Prozess vor dem Sozialgericht allein führen. Sie brauchen also keine anwaltliche Vertretung oder sonstige Bevollmächtigte. Selbstverständlich dürfen Sie sich jedoch der Hilfe eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin bedienen. Diese/r kann Ihnen vorab, spätestens jedoch nach Einsicht in die Verwaltungsakten, zu den Erfolgsaussichten Ihrer Klage eine Einschätzung geben. Zudem wird Ihre anwaltliche Vertretung ihr Fachwissen zur Durchsetzung Ihres Anspruchs einsetzen und auch zu einer zügigen Führung des Verfahrens beitragen.

Günstig ist es, sich von einem Fachanwalt für Sozialrecht / einer Fachanwältin für Sozialrecht vertreten zu lassen, weil diese auf dem Gebiet des Sozialrechts hochspezialisiert sind, über die notwendigen rechtlichen Fachkenntnis verfügen und Erfahrungen auf diesem Gebiet haben.

Die Entscheidung, ob Sie sich vertreten lassen oder den Prozess allein führen, müssen Sie selbst treffen. Wenn Sie sich vertreten lassen wollen, tun Sie dies möglichst rechtzeitig, am besten bereits in Widerspruchsverfahren. Die Erfahrung zeigt, dass sich die Behörden im Widerspruchsverfahren noch von guten Argumenten überzeugen lassen und ihre Entscheidung eventuell revidieren. Zudem kann eine anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren zu einer erheblichen Verfahrensverkürzung führen. Sofern die Versicherungsträger oder Behörden auf Ihren Widerspruch nicht entscheiden, wird Ihre anwaltliche Vertretung mit Untätigkeitsklage drohen. Regelmäßig beschleunigt das die Verfahren erheblich.

IV. Was unternimmt das Gericht?

Das Gericht ist verpflichtet, von sich aus dafür zu sorgen, dass alle Tatsachen und Umstände aufgeklärt werden, die für die Entscheidung über Ihre Klage von Bedeutung sind. Es lässt sich deshalb die Unterlagen zusenden, die es für nötig hält. So z.B. die Akten des Beklagten. Es holt Gutachten von neutralen Sachverständigen ein, soweit es um Fragen geht, die nur durch ein Sachverständigengutachten (beispielsweise auf fachärztlichem Gebiet) beantworten werden können.

V. Welche Pflichten haben Sie?

Auch wenn das Gericht den Sachverhalt von sich aus (von Amts wegen) aufzuklären hat, ist es dringend auf ihre Mithilfe angewiesen. Etwa,

- dass Sie die Klage begründen und Beweismittel benennen oder übersenden.

- dass Sie Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, soweit medizinische Fragen aufgeklärt werden müssen,

- dass Sie Schreiben und Anfragen des Gerichtes spätestens zum Ablauf der gesetzten Frist beantworten (oder um Fristverlängerung bitten, falls dies nicht möglich ist)

- dass Sie die vom Gericht angeforderten Stellungnahmen abgeben, z.B. zu Schreiben des Beklagten oder zu Gutachten rechtzeitig Ihre Meinung äußern.

- Vorladungen zu Untersuchungen oder zu einem Gerichtstermin müssen Sie Folge leisten, bei Verhinderung sollten Sie sich rechtzeitig unter Angabe der Gründe entschuldigen.

Sorgen Sie dafür, dass Sie für das Gericht erreichbar sind, teilen Sie also Anschriftenänderungen oder Namensänderungen (z.B. nach Eheschließung) unaufgefordert und schnell mit und geben Sie bei jedem Schreiben an das Gericht das gerichtliche Aktenzeichen an.

VI. Wie lange dauert der Prozess?

Das Gericht bemüht sich um eine möglichst rasche Erledigung Ihres Prozesses. Insbesondere aufgrund der Vielzahl der Verfahren, die die Sozialgerichte zu bearbeiten haben und der Tatsache, dass insbesondere die Sozialgerichte personell gering ausgestattet sind (jeder Richter / jede Richterin hat ca. 400 – 500 Verfahren gleichzeitig zu betreuen), müssen Sie gegenwärtig noch mit einer ein- bis zweijährigen, manchmal auch mit einer dreijährigen Verfahrensdauer rechnen. Die Dauer eines Verfahrens kann nicht vorausgesagt werden.

Abhängig ist die Verfahrensdauer auch davon, ob und wie viele Gutachten durch medizinische Sachverständige erstellt werden müssen.

Lassen Sie sich anwaltlich beraten. Ihr Rechtsanwalt / Ihre Rechtsanwältin wird sich bemühen, alle notwendigen Verfahrensschritte (Klage, Akteneinsicht, Fertigung der Klagebegründung, Auswertung von Gutachten etc.) schnellstmöglich zu erledigen. Darüber hinaus hat die anwaltliche Vertretung in der Regel keinen Einfluss auf die Verfahrensdauer nach Klageerhebung.

VII. Wie endet der Prozess?

Ein Prozess kann auf insgesamt 4 Arten beendet werden:

  • a) Der Beklagte sieht ein, dass der Kläger Recht hat und erkennt diesen Anspruch an (Anerkenntnis). Der Prozess ist erst dann beendet, wenn der Kläger das Anerkenntnis annimmt.
  • b) Die Beteiligten einigen sich einvernehmlich und schließen einen Vergleich.
  • c) Der Kläger sieht ein, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat und erklärt die Rücknahme der Klage.
  • d) Kläger und Beklagter beharren auf ihren unterschiedlichen Meinungen, das Gericht muss durch Urteil oder durch Gerichtsbescheid entscheiden. Ein Gerichtsbescheid wird im schriftlichen Verfahren und ohne Mitwirkung der beiden ehrenamtlichen Richter/innen erlassen. Zu dieser Verfahrensweise müssen die Beteiligten zuvor angehört werden. Der Gerichtsbescheid hat dieselbe Wirkung wie ein Urteil.

Sowohl Anerkenntnis als auch Klagerücknahme sowie die Annahme eines Vergleiches können schon vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch schriftliche Erklärungen gegenüber dem Gericht den Prozess beenden.

VII. Was ist eine mündliche Verhandlung und wann ist sie erforderlich?

In den meisten Fällen bestimmt das Gericht nach Vorliegen der Klagebegründung und einer Stellungnahme des Beklagten Termin zur mündlichen Verhandlung. In dieser erörtert das Gericht (ein Berufsrichter/eine Berufsrichterin als Vorsitzende/r und zwei ehrenamtliche Richter/innen als Beisitzende) mit Ihnen und den anderen Beteiligten die Sach- und Rechtslage. Der Verhandlungstermin wird Ihnen rechtzeitig über eine Ladung mitgeteilt. Auf dieser ist auch angegeben, ob Sie persönlich zu erscheinen haben. Andernfalls ist Ihnen die Teilnahme freigestellt.

Zur mündlichen Verhandlung kommt es, wenn das Verfahren nicht bereits vorher durch Anerkenntnis, Vergleich, Rücknahme oder Gerichtsbescheid erledigt wurde. Mit Einverständnis aller Beteiligten kann das Gericht (unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter/innen) auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Kann nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung der Rechtsstreit nicht einvernehmlich geklärt werden und sind keine weiteren Tatsachen und Umstände aufzuklären, entscheidet das Gericht durch Urteil. Das Gericht prüft dabei ausschließlich, ob die von Ihnen eingeforderten Ansprüche nach den geltenden Vorschriften begründet sind. Das bedeutet, dass das Sozialgericht Ihnen nicht aus rein sozialen Erwägungen – etwa weil Sie besonders bedürftig sind oder ein schweres Schicksal hatten – Recht geben kann.

Ein Urteil wird regelmäßig am Ende der mündlichen Verhandlung mündlich bekannt gegeben (verkündet) und dann nach einigen Wochen in schriftlicher Form übersandt. Die Zustellung des schriftlichen Urteils kann bis zu 5 Monate dauern. Am Schluss des schriftlichen Urteils wird in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, ob und wie Sie gegen das Urteil vorgehen können, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.

Sieht das Gericht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung noch Aufklärungsbedarf hinsichtlich bestimmter Umstände, beispielsweise über die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, so erlässt es im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine entsprechende Beweisanordnung. Erst wenn die Beweiserhebung abgeschlossen ist (beispielsweise das Gutachten vorliegt) wird vom Gericht ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt oder der Prozess endet durch Anerkenntnis, Klagerücknahme oder Vergleich.

IX. Welche Kosten (Gerichtkosten und sonstige Kosten) entstehen durch das Verfahren?

Die Klageerhebung und das gesamte gerichtliche Verfahren sind für Versicherte, Sozialleistungsempfänger und Behinderte sowie deren Sonderrechtsnachfolger gerichtskostenfrei, sofern sie gerade in dieser Eigenschaft am Verfahren beteiligt sind. Auch Gutachten, die das Gericht zur Aufklärung für notwendig hält, werden auf Staatskosten eingeholt.

Sie müssen jedoch Ihre eigenen Kosten für die Prozessführung (z. B. Porto, Telefonkosten, Fahrtkosten, Kopierkosten, das Honorar einer von Ihnen ggf. beauftragten anwaltlichen Vertretung oder für ein von Ihnen beantragtes Gutachten gem. § 109 SGG) selbst tragen. Solche Aufwendungen werden Ihnen in der Regel nur dann ganz oder teilweise erstattet, wenn Sie den Prozess gewinnen. Für diesen Fall empfiehlt es sich, entsprechende Belege aufzubewahren.

Sind an einem Verfahren keine Versicherten, Leistungsempfänger oder Behinderte beteiligt, werden für Klagen, die ab dem 01.02.2002 erhoben wurden, streitwertabhängige Gerichtskosten nach Abschluss des Verfahrens eingefordert. Dies gilt insbesondere für Klagen von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten sowie für Klagen von Arbeitgebern. Wer die Kosten der Beteiligten zu tragen hat, entscheidet das Gericht in diesen Fällen je nach Ausgang des Rechtsstreits im Urteil oder in einem Beschluss.

Unter bestimmten Voraussetzungen (geringes Einkommen und Erfolgsaussicht der Klage) kann Ihnen das Gericht auf Ihren Antrag hin, den Sie möglichst bereits mit der Klage stellen sollten, Prozesskostenhilfe bewilligen und einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin beiordnen. Dem Antrag ist eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (auf einem amtlichen Vordruck, der bei Gericht oder im Internet unter https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_avr_200&formtecid=2&areashortname=SMJus erhältlich ist) beizufügen. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, übernimmt der Staat die Kosten der anwaltlichen Vertretung. Je nach Höhe Ihres Einkommens oder Vermögens müssen Sie aber evtl. Raten an die Staatskasse zahlen.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen dieser Homepage gern zur Verfügung.