Von Susette Jörk

Beziehungstat kein Versagungsgrund nach OEG

Wer infolge eines tätlichen Angriffs gesundheitlich zu Schaden kommt, kann Versorgungsansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragen, z.B. Heilbehandlung oder Rentenzahlung. Immer wieder kommt es vor, dass die Behörde Ansprüche bei häuslicher Gewalt deshalb ablehnen will, weil das Gesetz in § 2 Abs. 1 OEG die Versagung von Leistungen vorsieht, wenn die geschädigte Person die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Der Geschädigten wird dann vorgeworfen, sie habe sich leichtfertig selbst gefährdet, wenn sie in einer gewaltgeprägten Beziehung verharrt oder eine solche Beziehung nach vorübergehender Trennung wieder aufnimmt.

 

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