Vorverfahrenszwang in Unfallsachen

von Stephanie Hujo

Wer an einer Berufskrankheit leidet oder einen Arbeitsunfall erlitten hat, sieht sich meist einem langen Verfahren ausgesetzt, bis er dafür endlich eine Leistung beziehen kann. Aufgrund neuerer BSG-Rechtsprechung ist das ganze Verfahren noch umständlicher geworden und kann durchaus um Jahre länger dauern, wenn nicht die richtigen Schritte unternommen werden. Hintergrund ist eine prozessuale Voraussetzung im Sozialgerichtsverfahren: Wer klagt, braucht einen Bescheid der Behörde, den er mit der Klage anfechten kann. Das Bundessozialgericht hat folgendes klargestellt: Innerhalb eines Klageverfahrens kann die Klage nicht - von Berufskrankheit auf Arbeitsunfall umgestellt werden (und umgekehrt), - von einer Berufskrankheit auf die andere umgestellt werden, - von der Anerkennung auch auf die Leistung ausgeweitet werden. Vielmehr muß vorher über alles ein Verwaltungsverfahren durchgeführt und ein Bescheid erteilt worden sein (Urt. v. 27.6.2006, Az: B 2 U 77/06 B; Urt. v. 22.6.2004, B 2 U 22/03 R). Dies war von den Sozialgerichten in der Vergangenheit zum Teil lockerer gehandhabt worden. Besondere Vorsicht ist beim dritten Punkt geboten: Heißt es im Bescheid zum Beispiel: 1. Die Anerkennung des Arbeitsunfalls wird abgelehnt. 2. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht zu erbringen, so ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts keine Entscheidung über eine Leistung getroffen worden, da sich aus der Bescheidbegründung sowie den Begleitumständen und dem Ablauf des Verfahrens ergeben könne, daß trotz der deutlich formulierten Aussage nicht über konkrete Leistungsansprüche entschieden werden sollte, so das BSG (Urteil v. 16.11.2005, Az: B 2 U 28/04 R). Will man also nicht zwei Prozesse führen, erst über die Anerkennung, dann über die Verletztenrente, so sollte man darauf bestehen, daß die Berufsgenossenschaft ein Verwaltungsverfahren zur Höhe einer Verletztenrente oder einer anderen Leistung durchführt sowie einen entsprechenden Bescheid erteilt und dies ggfls. im Wege der Untätigkeitsklage erzwingen. Diese BSG-Rechtsprechung ist sehr unpraktikabel, wird aber vom Sächsischen Landessozialgericht angewendet und ist daher auch von den Klägern zu beachten. Stephanie Hujo Fachanwältin für Sozialrecht

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Von Susanne Rowold

Unfallversicherungsschutz auch beim Probearbeiten

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20.08.2019 (B 2 U 1/18 R) entschieden, dass ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, gesetzlich unfallversichert ist. Der Kläger, der sich auf eine Stelle als Lkw-Fahrer bei einem Entsorger von Lebensmittelabfällen beworben hatte, vereinbarte im Vorstellungsgespräch mit dem Unternehmer, einen "Probearbeitstag" zu absolvieren.

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Von Constanze Würfel

Steht ein Unfall auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Ein Arbeitsunfall kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer nicht seiner Arbeit nachgeht. Neben den klassischen Wegeunfällen ist dies auch bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, wie etwa Jubiläums- oder Weihnachtsfeiern möglich. Der Arbeitnehmer steht dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, er hat Anspruch auf Heilbehandlung zulasten der Berufsgenossenschaften, auf Verletztengeld und ggf. eine Verletztenrente.

Es müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

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Von Andrea Reinsch

Kein Arbeitsunfall bei Kantinenbesuch

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil vom 18.06.2015, L 9 U 1534/14, die schon bisher in der Rechtsprechung vorherschende Auffassung bestätigt. Ein Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit unterbricht, um eine Pause zu machen, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Daher wurde die Klage einer Verkäuferin abgewiesen, die sich in einer Kantine verletzt und erhebliche Verletzungen zugezogen hatte.

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Von Stephanie Hujo

Vorverfahrenszwang in Unfallsachen

Wer an einer Berufskrankheit leidet oder einen Arbeitsunfall erlitten hat, sieht sich meist einem langen Verfahren ausgesetzt, bis er dafür endlich eine Leistung beziehen kann. Aufgrund neuerer BSG-Rechtsprechung ist das ganze Verfahren noch umständlicher geworden und kann durchaus um Jahre länger dauern, wenn nicht die richtigen Schritte unternommen werden. Hintergrund ist eine prozessuale Voraussetzung im Sozialgerichtsverfahren: Wer klagt, braucht einen Bescheid der Behörde, den er mit der Klage anfechten kann. Das Bundessozialgericht hat folgendes klargestellt:

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Von Andrea Reinsch

Unfallversicherungsschutz auch bei Überfall auf dem versicherten Arbeitsweg

Wie das Hessische Landessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung vom 12.02.2008, L 3 U 82/06, festgestellt hat, besteht Anspruch auf eine Unfallrente, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg von oder zur Arbeit Opfer einer Gewalttat und dabei verletzt wird. Die beklagte Berufsgenossenschaft hatte dies zunächst abgelehnt, weil es sich bei dem gezielten Angriff nicht um ein Ereignis gehandelt habe, das mit der betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang stand.

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Von Stephanie Hujo

Psychische Folgen eines Arbeitsunfalles müssen anerkannt werden

Das Bundessozialgericht hat im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung eine wichtige Entscheidung getroffen: Es hat klargestellt, daß auch psychische oder psychosomatische, oder mit anderen Worten, überempfindliche Reaktionen auf einen Arbeitsunfall, von der Berufsgenossenschaft als Unfallfolge anerkannt werden müssen (Urteil vom 9.5.2006). Dies war im Prinzip auch vorher schon der Fall, wurde aber insbesondere von Gutachtern oft falsch gesehen.

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