Kein Arbeitsunfall bei Kantinenbesuch

von Andrea Reinsch

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil vom 18.06.2015, L 9 U 1534/14, die schon bisher in der Rechtsprechung vorherschende Auffassung bestätigt. Ein Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit unterbricht, um eine Pause zu machen, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Daher wurde die Klage einer Verkäuferin abgewiesen, die sich in einer Kantine verletzt und erhebliche Verletzungen zugezogen hatte.

Nach § 8 SGB VII setzt die Anerkennung als Arbeitsunfall voraus, dass dieser im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, also der Tätigkeit des Arbeitnehmers steht.

Das war hier, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Abeitgeber die Kantine eingerichtet und betrieben hatte, nicht der Fall.

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Von Susanne Rowold

Unfallversicherungsschutz auch beim Probearbeiten

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20.08.2019 (B 2 U 1/18 R) entschieden, dass ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, gesetzlich unfallversichert ist. Der Kläger, der sich auf eine Stelle als Lkw-Fahrer bei einem Entsorger von Lebensmittelabfällen beworben hatte, vereinbarte im Vorstellungsgespräch mit dem Unternehmer, einen "Probearbeitstag" zu absolvieren.

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Von Constanze Würfel

Steht ein Unfall auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Ein Arbeitsunfall kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer nicht seiner Arbeit nachgeht. Neben den klassischen Wegeunfällen ist dies auch bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, wie etwa Jubiläums- oder Weihnachtsfeiern möglich. Der Arbeitnehmer steht dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, er hat Anspruch auf Heilbehandlung zulasten der Berufsgenossenschaften, auf Verletztengeld und ggf. eine Verletztenrente.

Es müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

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Von Andrea Reinsch

Kein Arbeitsunfall bei Kantinenbesuch

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil vom 18.06.2015, L 9 U 1534/14, die schon bisher in der Rechtsprechung vorherschende Auffassung bestätigt. Ein Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit unterbricht, um eine Pause zu machen, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Daher wurde die Klage einer Verkäuferin abgewiesen, die sich in einer Kantine verletzt und erhebliche Verletzungen zugezogen hatte.

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Von Stephanie Hujo

Vorverfahrenszwang in Unfallsachen

Wer an einer Berufskrankheit leidet oder einen Arbeitsunfall erlitten hat, sieht sich meist einem langen Verfahren ausgesetzt, bis er dafür endlich eine Leistung beziehen kann. Aufgrund neuerer BSG-Rechtsprechung ist das ganze Verfahren noch umständlicher geworden und kann durchaus um Jahre länger dauern, wenn nicht die richtigen Schritte unternommen werden. Hintergrund ist eine prozessuale Voraussetzung im Sozialgerichtsverfahren: Wer klagt, braucht einen Bescheid der Behörde, den er mit der Klage anfechten kann. Das Bundessozialgericht hat folgendes klargestellt:

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Von Andrea Reinsch

Unfallversicherungsschutz auch bei Überfall auf dem versicherten Arbeitsweg

Wie das Hessische Landessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung vom 12.02.2008, L 3 U 82/06, festgestellt hat, besteht Anspruch auf eine Unfallrente, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg von oder zur Arbeit Opfer einer Gewalttat und dabei verletzt wird. Die beklagte Berufsgenossenschaft hatte dies zunächst abgelehnt, weil es sich bei dem gezielten Angriff nicht um ein Ereignis gehandelt habe, das mit der betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang stand.

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Von Stephanie Hujo

Psychische Folgen eines Arbeitsunfalles müssen anerkannt werden

Das Bundessozialgericht hat im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung eine wichtige Entscheidung getroffen: Es hat klargestellt, daß auch psychische oder psychosomatische, oder mit anderen Worten, überempfindliche Reaktionen auf einen Arbeitsunfall, von der Berufsgenossenschaft als Unfallfolge anerkannt werden müssen (Urteil vom 9.5.2006). Dies war im Prinzip auch vorher schon der Fall, wurde aber insbesondere von Gutachtern oft falsch gesehen.

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