Das Sozialgericht Leipzig hat mit Eilrechtsbeschluss vom 19.06.2020 – S 3 BA 58/19 ER – bestätigt, dass ein qua Dienstvertrag für „seine“ GmbH tätiger Treugeber (welcher im Handelsregister nicht als Gesellschafter verzeichnet wird, da seine Geschäftsanteile durch einen Treuhänder gehalten werden) kein Beschäftigter „seiner“ GmbH ist.
Auf den ersten Blick scheint es, als habe sich das Sozialgericht Leipzig in Widerspruch zu dem (sehr aktuellen) Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.12.2019 – B 12 KR 9/18 R – gesetzt, bei dem der Treugeber als Beschäftigter erkannt wurde.
Beide Fallgestaltungen stimmen insofern überein, als dass ein notariell beurkundeter Treuhandvertrag vorliegt, mit dem sich der Treuhänder verpflichtet, das Stimmrecht entsprechend den Weisungen des Treugebers auszuüben, mit dem der Treuhänder den Treugeber unwiderruflich bevollmächtigt hat, das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung auszuüben und als dass eine ausreichende Stimmenmehrheit (und kein besonderen Sperrrechte eines anderen Mitgesellschafters) vorliegt.
Entscheidender Unterschied ist jedoch, dass der Treugeber gemäß dem vom Bundessozialgericht zu beurteilenden Treuhandvertrag „lediglich“ die Verpflichtung hatte, die Geschäftsanteile im Fall einer Beendigung des Treuhandverhältnisses an den Treugeber zurück- oder an eine von ihm zu bestimmende Dritte Person zu übertragen, wohingegen der vom Sozialgericht Leipzig zu beurteilende Treuhandvertrag „bereits“ die durch die Beendigung des Treuhandverhältnisses bedingte Rückübertragung der Geschäftsanteile beinhaltet. Dieser Treuhandvertrag löst also nicht „bloß“ schuldrechtliche Ansprüche aus, sondern hat dringliche Wirkung, da die Rückübertragung der Geschäftsanteile unmittelbar mit der Beendigung des Treuhandvertrages (z. B. wegen eines Verstoßes gegen die Stimmrechtsbindung) eintritt.
Der „wirkliche“ Unternehmer bzw. Selbständige ist in dieser Konstellation der für die GmbH tätige Treugeber, der durch seine nicht bloß faktische oder schuldrechtlich, sondern dringlich abgesichert Position keine ihm nicht genehme Weisung des für ihn als Treuhänder fungierenden GmbH-Geschäftsführers fürchten musste.
Achtung: keine Selbständigkeit, sondern Beschäftigung würde jedoch vorliegen, wenn der Geschäftsanteil (und damit Stimmrechte) nicht ausreicht oder Sperrrechte vorliegen, sodass der Treugeber seinerseits keine ihm nicht genehme Entscheidung verhindern kann. Typisches Beispiel sind die drei gleichberechtigten – vermeintlich selbständigen, also beschäftigten – GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit jeweils 1/3 Geschäftsanteilen, bei dem keiner eine Mehrheitsentscheidung durch die beiden anderen verhindern kann.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Eilentscheidung des Sozialgerichts Leipzig, den Beschluss vom 19.06.2020 – S 3 BA 58/19 ER –, nicht durch Beschwerde angefochten und zwischenzeitlich ihren vormaligen Standpunkt im Verfahren in der Hauptsache aufgegeben.
Der sozialversicherungsrechtliche Status einer erwerbstätigen Person hat vielfältige ggf. massive (ggf. der 30-jährigen Verjährungsfrist unterfallende) Konsequenzen. Ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt – eine dritte Möglichkeit sieht § 7 Abs. 1 SGB IV nicht vor – unterfällt nicht dem Willen der vertragsschließenden Parteien (welche „nur“ darüber entscheiden können, ob sie ein Vertragsverhältnis eingehen und wie sie dieses – im Rahmen ihrer Dispositionsrechte – ausgestalten wollen).
Zuvorderst obliegt es den Auftrag- bzw. etwaigen Arbeitgebern (und ggf. deren Beratern) zu prüfen, wie das vertraglich Vereinbarte sozialversicherungsrechtlich zu qualifizieren ist. Um einer etwaige „bösen Überraschung“ (z. B. bei einer Betriebsprüfung) vorzubeugen, kann bei der Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Feststellung, gemäß § 7a SGB IV, beantragt werden.