Zum Sozialversicherungsstatus von Treugebern von GmbH-Geschäftsanteilen

von Sebastian Obermaier

Das Sozialgericht Leipzig hat mit Eilrechtsbeschluss vom 19.06.2020 – S 3 BA 58/19 ER – bestätigt, dass ein qua Dienstvertrag für „seine“ GmbH tätiger Treugeber (welcher im Handelsregister nicht als Gesellschafter verzeichnet wird, da seine Geschäftsanteile durch einen Treuhänder gehalten werden) kein Beschäftigter „seiner“ GmbH ist.

Auf den ersten Blick scheint es, als habe sich das Sozialgericht Leipzig in Widerspruch zu dem (sehr aktuellen) Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.12.2019 – B 12 KR 9/18 R – gesetzt, bei dem der Treugeber als Beschäftigter erkannt wurde.

Beide Fallgestaltungen stimmen insofern überein, als dass ein notariell beurkundeter Treuhandvertrag vorliegt, mit dem sich der Treuhänder verpflichtet, das Stimmrecht entsprechend den Weisungen des Treugebers auszuüben, mit dem der Treuhänder den Treugeber unwiderruflich bevollmächtigt hat, das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung auszuüben und als dass eine ausreichende Stimmenmehrheit (und kein besonderen Sperrrechte eines anderen Mitgesellschafters) vorliegt.

Entscheidender Unterschied ist jedoch, dass der Treugeber gemäß dem vom Bundessozialgericht zu beurteilenden Treuhandvertrag „lediglich“ die Verpflichtung hatte, die Geschäftsanteile im Fall einer Beendigung des Treuhandverhältnisses an den Treugeber zurück- oder an eine von ihm zu bestimmende Dritte Person zu übertragen, wohingegen der vom Sozialgericht Leipzig zu beurteilende Treuhandvertrag „bereits“ die durch die Beendigung des Treuhandverhältnisses bedingte Rückübertragung der Geschäftsanteile beinhaltet. Dieser Treuhandvertrag löst also nicht „bloß“ schuldrechtliche Ansprüche aus, sondern hat dringliche Wirkung, da die Rückübertragung der Geschäftsanteile unmittelbar mit der Beendigung des Treuhandvertrages (z. B. wegen eines Verstoßes gegen die Stimmrechtsbindung) eintritt.

Der „wirkliche“ Unternehmer bzw. Selbständige ist in dieser Konstellation der für die GmbH tätige Treugeber, der durch seine nicht bloß faktische oder schuldrechtlich, sondern dringlich abgesichert Position keine ihm nicht genehme Weisung des für ihn als Treuhänder fungierenden GmbH-Geschäftsführers fürchten musste.

Achtung: keine Selbständigkeit, sondern Beschäftigung würde jedoch vorliegen, wenn der Geschäftsanteil (und damit Stimmrechte) nicht ausreicht oder Sperrrechte vorliegen, sodass der Treugeber seinerseits keine ihm nicht genehme Entscheidung verhindern kann. Typisches Beispiel sind die drei gleichberechtigten – vermeintlich selbständigen, also beschäftigten – GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit jeweils 1/3 Geschäftsanteilen, bei dem keiner eine Mehrheitsentscheidung durch die beiden anderen verhindern kann.

 

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Eilentscheidung des Sozialgerichts Leipzig, den Beschluss vom 19.06.2020 – S 3 BA 58/19 ER –, nicht durch Beschwerde angefochten und zwischenzeitlich ihren vormaligen Standpunkt im Verfahren in der Hauptsache aufgegeben.

Der sozialversicherungsrechtliche Status einer erwerbstätigen Person hat vielfältige ggf. massive (ggf. der 30-jährigen Verjährungsfrist unterfallende) Konsequenzen. Ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt – eine dritte Möglichkeit sieht § 7 Abs. 1 SGB IV nicht vor – unterfällt nicht dem Willen der vertragsschließenden Parteien (welche „nur“ darüber entscheiden können, ob sie ein Vertragsverhältnis eingehen und wie sie dieses – im Rahmen ihrer Dispositionsrechte – ausgestalten wollen).

Zuvorderst obliegt es den Auftrag- bzw. etwaigen Arbeitgebern (und ggf. deren Beratern) zu prüfen, wie das vertraglich Vereinbarte sozialversicherungsrechtlich zu qualifizieren ist. Um einer etwaige „bösen Überraschung“ (z. B. bei einer Betriebsprüfung) vorzubeugen, kann bei der Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Feststellung, gemäß § 7a SGB IV, beantragt werden.

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Von Sebastian Obermaier

Amts- und Landgericht Leipzig weisen Forderung aus Betreuungs- und Dienstleistungsvertrag zurück

Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 06.07.2020 – 04 S 381/19 – das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 06.09.2019 – 167 C 1812/19 – bestätigt und damit die Forderung einer monatlichen Betreuungs- und Dienstleistungspauschale in Höhe von 160 € (statt der gezahlten 124,75 €) zurückgewiesen.

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Von Sebastian Obermaier

Zum Sozialversicherungsstatus von Treugebern von GmbH-Geschäftsanteilen

Das Sozialgericht Leipzig hat mit Eilrechtsbeschluss vom 19.06.2020 – S 3 BA 58/19 ER – bestätigt, dass ein qua Dienstvertrag für „seine“ GmbH tätiger Treugeber (welcher im Handelsregister nicht als Gesellschafter verzeichnet wird, da seine Geschäftsanteile durch einen Treuhänder gehalten werden) kein Beschäftigter „seiner“ GmbH ist.

Auf den ersten Blick scheint es, als habe sich das Sozialgericht Leipzig in Widerspruch zu dem (sehr aktuellen) Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.12.2019 – B 12 KR 9/18 R – gesetzt, bei dem der Treugeber als Beschäftigter erkannt wurde.

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Von Constanze Würfel

Änderungen in der Pflege ab 1. Januar 2017

Das Pflegestärkungsgesetz II wird grundlegend Neues bringen. Ab 1. Januar 2017 wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff gelten. Damit ändert sich insbesondere auch die Grundlage für die Pflegebegutachtung. Maßgeblich ist gegenwärtig, wie viele Minuten Hilfe ein pflegebedürftiger Mensch bei verschiedenen Verrichtungen der Grundpflege benötigt. Dabei werden vor allem körperliche Beeinträchtigungen betrachtet. Im Mittelpunkt steht nunmehr, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann.

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Von Sebastian Obermaier

„Strohfrau“ haftet nicht für Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 17.05.2013 - L 1 KR 43/09 - die Entscheidungen des Sozialgerichts Leipzig vom 18.12.2008 - S 8 KR 36/04 - (und damit auch die Eilentscheidung vom 25.02.2004 - S 8 KR 219/03 ER -) bestätigt, dergemäß eine „Strohfrau“, die als Freundin eines der drei Betreiber eines illegales Bordells den Mietvertrag für die Räume des Etablissements und eine Gaststättenanmeldung unterzeichnet hatte, nicht den wegen der Beschäftigung der Bardamen und der Prostituierten angefallenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat.

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Von Cornelia Gürtler

Warum sich Schwarzarbeit im Haushalt nicht lohnt

Warum sich Schwarzarbeit im Haushalt nicht lohnt

Nach wie vor ist es eher eine Selbstverständlichkeit, dass die fleißige Putzhilfe oder der nette Herr, der jede Woche zum Rasenmähen und Gehwegkehren kommt, ihren Lohn bar ausgezahlt bekommen und nirgendwo angemeldet sind. Grund sind oft Unkenntnis oder die Auffassung, dass eine legale Beschäftigung viel zu bürokratisch oder teuer sei. Beides trifft nicht zu. Zudem sind die Risiken eines solchen Vorgehens erheblich.

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Von Andrea Reinsch

Kein zusätzlicher Beitrag zur Pflegeversicherung für Stiefeltern

Für Kinderlose, deren Ehepartner aus einer früheren Verbindung Kinder haben, hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 18.07.2007, B 12 P 4/06 R, eine Erleichterung in der Pflegeversicherung gebracht.

Diese müssen den „Beitragszuschlag für Kinderlose“ von 0,25 Beitragssatzpunkten, der durch Versicherte nach Vollendung des 23. Lebensjahr gemäß § 55 Abs. 2 SGB XI zu leisten ist, nicht bezahlen. Das gilt unabhängig davon, ob die Kinder im Zeitpunkt der Heirat bereits volljährig waren oder ob diese in den Haushalt des Stiefelternteils aufgenommen wurden.

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Von Constanze Würfel

Sozialbeiträge 2006

geänderte Fälligkeit ab 2006

Nach dem Gesetz zur Änderung des IV. und VI. Buches Sozialgesetzbuch werden die Beiträge zur Sozialversicherung ab dem 01. Januar 2006 bereits Ende des Monats, und zwar am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monates fällig.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung zählt der Tag des Einganges auf dem Konto des SV – Einzugsstelle.

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