Sozialbeiträge 2006

von Constanze Würfel

Böse Überraschungen bei der Betriebsprüfung vermeiden

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 13.03.2023, B 12 R 4/21 R, eine wichtige Entscheidung zur Rentenversicherungspflicht von Minderheits-Gesellschaftern getroffen. Einer der beiden Mitgesellschafter einer GmbH war zunächst nur mit 49% am Stammkapital beteiligt. Nach einer Übertragung eines weiteren Gesellschaftsanteils im Jahr 1997 wurde er zum Mehrheitsgesellschafter.Gleichzeitig war er Geschäftsführer. Die GmbH hatte es allerdings unterlassen, beim zuständigen Handelsregister neue Gesellschafterlisten einzureichen. Eine diesbezügliche Verpflichtung ergibt sich aus § 16 Abs. 1 GmbHG.

Trotz der Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer also die beherrschende Stellung in der GmbH innehatte und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einem solchen Fall als Selbstständiger einzuordnen war, durfte sich die Deutsche Rentenversicherung auf die alte, im Handelsregister hinterlegte, Gesellschafterliste berufen.

Da aus dieser nicht hervorging, dass der Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter war, sondern noch als Minderheitsgesellschafter geführt wurde, wurde er als abhängig Beschäftigter eingestuft. Das BSG hielt dieses Vorgehen für rechtmäßig, weil die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste Rechtssicherheit für alle Beteiligten bringt.

Materiell-rechtliche Beteiligung und formell-rechtliche Legitimation können somit nach der Rechtsprechung des BSG auseinander fallen und zu unerwünschten Wirkungen im Sozialversicherungsrecht, die mit erheblichen Beitragsnachforderungen verbunden sind, führen.

Es kann daher nur dringend geraten werden, bei Veränderungen im Gesellschafterbestand die entsprechenden Listen zeitnah beim Handelsregister einzureichen und insbesondere für ältere, länger zurück liegende Geschäftsanteilsübertragungen zu prüfen, ob diese eingetragen sind.

geänderte Fälligkeit ab 2006

Nach dem Gesetz zur Änderung des IV. und VI. Buches Sozialgesetzbuch werden die Beiträge zur Sozialversicherung ab dem 01. Januar 2006 bereits Ende des Monats, und zwar am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monates fällig.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung zählt der Tag des Einganges auf dem Konto des SV – Einzugsstelle.

Bisher hing die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge vom Zahlungszeitpunkt des Arbeitsentgeltes ab. Bspw. war bei Zahlung desselben bis zum 15. d. Monates der Gesamtversicherungsbeitrag sodann bis zum 25. dieses Monates fällig, für Entgelte, die erst danach gezahlt wurden, zum 15. des Folgemonates.

Durch den nunmehr vorgezogenen Zahlungstermin bewirkt dies für 2006 zusätzliche Mittel für die Sozialkassen i. H. v. schätzungsweise 20 Mrd. €, indem die Sozialbeiträge, nicht nur für 12 Monate, sondern für 13 Monate eingezogen werden.

Für Januar 2006 bedeutet nämlich die Änderung, dass (nach altem Recht zwar noch per 15.06.06) die Beiträge für Dezember 2005 fällig werden, dann aber bereits am 27.01.2006 schon wieder die Beiträge für Januar 2006.

Inwieweit durch die Vorverlegung des Zahlungszeitpunktes um 2 Wochen die vom Gesetzgeber ansonsten befürchtete Rentenbeitragserhöhung um 0,5 Prozentpunkte vermieden werden kann, bleibt abzuwarten.

Jedenfalls bedeutet die Vorverlagerung im Januar 2006 eine erhebliche Mehrbelastung für die Arbeitgeber, welche allerdings die Möglichkeit haben, diese dadurch abzufedern, dass sie nach einer Übergangsregelung das Wahlrecht haben, die Sozialbeiträge für Januar 2006 auf 6 Monate aufzusplitten.

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Von Sebastian Obermaier

Amts- und Landgericht Leipzig weisen Forderung aus Betreuungs- und Dienstleistungsvertrag zurück

Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 06.07.2020 – 04 S 381/19 – das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 06.09.2019 – 167 C 1812/19 – bestätigt und damit die Forderung einer monatlichen Betreuungs- und Dienstleistungspauschale in Höhe von 160 € (statt der gezahlten 124,75 €) zurückgewiesen.

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Von Sebastian Obermaier

Zum Sozialversicherungsstatus von Treugebern von GmbH-Geschäftsanteilen

Das Sozialgericht Leipzig hat mit Eilrechtsbeschluss vom 19.06.2020 – S 3 BA 58/19 ER – bestätigt, dass ein qua Dienstvertrag für „seine“ GmbH tätiger Treugeber (welcher im Handelsregister nicht als Gesellschafter verzeichnet wird, da seine Geschäftsanteile durch einen Treuhänder gehalten werden) kein Beschäftigter „seiner“ GmbH ist.

Auf den ersten Blick scheint es, als habe sich das Sozialgericht Leipzig in Widerspruch zu dem (sehr aktuellen) Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.12.2019 – B 12 KR 9/18 R – gesetzt, bei dem der Treugeber als Beschäftigter erkannt wurde.

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Von Constanze Würfel

Änderungen in der Pflege ab 1. Januar 2017

Das Pflegestärkungsgesetz II wird grundlegend Neues bringen. Ab 1. Januar 2017 wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff gelten. Damit ändert sich insbesondere auch die Grundlage für die Pflegebegutachtung. Maßgeblich ist gegenwärtig, wie viele Minuten Hilfe ein pflegebedürftiger Mensch bei verschiedenen Verrichtungen der Grundpflege benötigt. Dabei werden vor allem körperliche Beeinträchtigungen betrachtet. Im Mittelpunkt steht nunmehr, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann.

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Von Sebastian Obermaier

„Strohfrau“ haftet nicht für Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 17.05.2013 - L 1 KR 43/09 - die Entscheidungen des Sozialgerichts Leipzig vom 18.12.2008 - S 8 KR 36/04 - (und damit auch die Eilentscheidung vom 25.02.2004 - S 8 KR 219/03 ER -) bestätigt, dergemäß eine „Strohfrau“, die als Freundin eines der drei Betreiber eines illegales Bordells den Mietvertrag für die Räume des Etablissements und eine Gaststättenanmeldung unterzeichnet hatte, nicht den wegen der Beschäftigung der Bardamen und der Prostituierten angefallenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat.

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Von Cornelia Gürtler

Warum sich Schwarzarbeit im Haushalt nicht lohnt

Warum sich Schwarzarbeit im Haushalt nicht lohnt

Nach wie vor ist es eher eine Selbstverständlichkeit, dass die fleißige Putzhilfe oder der nette Herr, der jede Woche zum Rasenmähen und Gehwegkehren kommt, ihren Lohn bar ausgezahlt bekommen und nirgendwo angemeldet sind. Grund sind oft Unkenntnis oder die Auffassung, dass eine legale Beschäftigung viel zu bürokratisch oder teuer sei. Beides trifft nicht zu. Zudem sind die Risiken eines solchen Vorgehens erheblich.

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Von Andrea Reinsch

Kein zusätzlicher Beitrag zur Pflegeversicherung für Stiefeltern

Für Kinderlose, deren Ehepartner aus einer früheren Verbindung Kinder haben, hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 18.07.2007, B 12 P 4/06 R, eine Erleichterung in der Pflegeversicherung gebracht.

Diese müssen den „Beitragszuschlag für Kinderlose“ von 0,25 Beitragssatzpunkten, der durch Versicherte nach Vollendung des 23. Lebensjahr gemäß § 55 Abs. 2 SGB XI zu leisten ist, nicht bezahlen. Das gilt unabhängig davon, ob die Kinder im Zeitpunkt der Heirat bereits volljährig waren oder ob diese in den Haushalt des Stiefelternteils aufgenommen wurden.

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Von Constanze Würfel

Sozialbeiträge 2006

geänderte Fälligkeit ab 2006

Nach dem Gesetz zur Änderung des IV. und VI. Buches Sozialgesetzbuch werden die Beiträge zur Sozialversicherung ab dem 01. Januar 2006 bereits Ende des Monats, und zwar am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monates fällig.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung zählt der Tag des Einganges auf dem Konto des SV – Einzugsstelle.

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