Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 06.07.2020 – 04 S 381/19 – das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 06.09.2019 – 167 C 1812/19 – bestätigt und damit die Forderung einer monatlichen Betreuungs- und Dienstleistungspauschale in Höhe von 160 € (statt der gezahlten 124,75 €) zurückgewiesen.
Die Klägerin hatte mit der Beklagten - einer durch ihre Tochter vertretenen betagten Dame - vor dem Einzug einen Wohnungsmietvertrag, einen Pflegevertrag und einen Betreuungs- und Dienstleistungsvertrag geschlossen. Der Betreuungs- und Dienstleistungsvertrag sieht eine regelmäßige Vergütung und „ohne Pflegevertrag“ eine höhere Vergütung vor.
Nachdem sich gezeigt hatte, dass die Beklagte gar keine Pflegeleistungen benötigt, verlangte die Klägerin die höhere Vergütung mit der Begründung, dass es ausschließlich auf die tatsächliche Durchführung und Erbringung der Pflegeleistungen ankomme.
Die Gerichte bestätigten jedoch die hiesige Auffassung, dass der Vertrag ausdrücklich „nur“ auf das Vorliegen eines Pflegevertrages (und mithin nicht auf die tatsächliche Erbringung abrechenbarer Pflegeleistungen) abstellt dass sich die Klägerin an dem von ihr vorformulierten Vertrag festhalten lassen muss.