§ 8 Abs.2 Satz 2 Sächs. LBlindG sieht die Anwendbarkeit der besonderen Vorschriften für das soziale Entschädigungsrecht im Sozialgerichtsgesetz vor. Im Klartext bedeutet dies, dass die Behörde die Leistungen sofort einstellt, auch wenn sich der Betroffene mit Widerspruch und ggf. Klage dagegen wendet. Denn gemäß § 86a Abs.2 Nr. 2, 1. Alt. Sozialgerichts-gesetz entfällt in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage. Das Sozialgericht Leipzig hat sich jedoch im Beschluss vom 10.05.2010 – S 2 BL 4/10 ER – den Argumenten, dass es sich bei den Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz nicht um soziales Entschädigungsrecht handelt und dass das Sozialgerichtsgesetz (im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsordnung) die Länder nicht dazu ermächtigt, Regelungen betreffend das Entfallen der aufschiebenden Wirkung zu erlassen, nicht verschließen können. Nachdem die Stadt Leipzig nunmehr (nach Rücksprache mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz) die Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht zurückgenommen hat, ist die Entscheidung bindend.