Das LSG Chemnitz hat mit Urteil vom 05.05.2011 (Az.: L 2 AS 803/09) entgegen der bisherigen Rechtsprechung zugunsten von Haus- und Wohnungseigentümern im Alg-II-Bezug entschieden, dass jedenfalls bei drohendem Verlust des Eigenheims nicht nur Betriebskosten und Schuldzinsen, sondern auch die Tilgungsraten vom Jobcenter bis zu der Höhe zu übernehmen sind, die für einen Mieter als angemessene Unterkunftskosten anerkannt werden. Eigentümer müssen sich insoweit auch nicht auf ein Darlehen verweisen lassen.
Bisher wurde die Übernahme von Tilgungsraten durchweg abgelehnt, weil die Tilgung zu einer Vermögensmehrung des Eigentümers führt und dies nicht Zweck der Grundsicherung sei.
Vor dem Hintergrund eines bisher als Einzelfallentscheidung bezeichneten Urteils des BSG vom 18.06.2008 (Az.: B 14/11b AS 67/06 R), wonach bei Hauseigentümern im SGB-II-Leistungsbezug in Ausnahmefällen (dort: fast abbezahltes Eigenheim) auch die Tilgungsraten zu übernehmen sind, bestätigte das LSG Chemnitz einen Gerichtsbescheid des SG Chemnitz, ohne die Revision zum BSG zuzulassen.
Ausgehend vom Ziel des Gesetzgebers, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, solange deren Kosten angemessen sind, verweist das LSG Chemnitz auf das Tilgungsraten berücksichtigende Wohngeldgesetz, das ebenfalls der Sicherung des Wohnens dient und begründet, dass sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Wohnungseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu richten hat. Der Gesichtspunkt der Vermögensbildung hat zurückzutreten, wenn ohne Fortführung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich wäre.