Sozialgericht Leipzig stärkt Rechte von Schülerinnen und Schülern bei Lernförderung – Richtlinie der Stadt Leipzig erneut in der Kritik

von Raik Höfler

Das Sozialgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 5. Juni 2026 (Az.: S 7 AS 642/26 ER) dem Jobcenter Leipzig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufgegeben, einem Schüler weitere Leistungen für Bildung und Teilhabe für eine erforderliche Lernförderung gem. § 28 Abs. 5 SGB II zu gewähren. Das Gericht ordnete vorläufig die Gewährung von jeweils zwei Wochenstunden Einzelunterricht in den Fächern Mathematik und Deutsch an.

Das Jobcenter bewilligte dem Antragsteller zunächst zwei Wochenstunden Einzelunterricht Deutsch als außerschulische Lernförderung. Als der Vormund im März 2026 zusätzlich zwei Wochenstunden Mathematik beantragte, um dem Antragsteller auch diesbezüglich die Grundlagen für das bevorstehende Berufsvorbereitungsjahr zu sichern, lehnte das Jobcenter diesen Antrag ab, obgleich Schule, Nachhilfelehrer und Erziehungsbeistand übereinstimmend den erhöhten Förderbedarf des Antragstellers und die Notwendigkeit von Nachhilfeunterricht in beiden Fächern bestätigten.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand dabei erneut die Richtlinie der Stadt Leipzig zum Bildungs- und Teilhabepaket. Diese sieht für Einzelunterricht tatsächlich eine Obergrenze von lediglich zwei Unterrichtsstunden pro Woche vor. Das Jobcenter berief sich im Rahmen seiner Ablehnungsentscheidung auf diese Begrenzung.

Das Sozialgericht Leipzig gab dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes statt. Das Gericht führte eine Folgenabwägung durch und kam zu dem Ergebnis, dass der Hauptsacheerfolg wahrscheinlich ist. Hierzu führt das Sozialgericht aus, dass die schematische Anwendung der Vorgaben der Stadt Leipzig ermessensfehlerhaft ist, wenn sie ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls erfolgt. Die dem entgegenstehende „Richtlinie zur Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach §§ 28 SGB Il, 34 SGB XII und 6 b BKGG“ der Stadt vom 31.05.2011, i. d. F. vom 01.08.2020“ ist insoweit nicht mit § 28 Abs. 5 SGB II vereinbar.

Bereits mit Urteil vom 14. Februar 2017 (Az.: S 16 AS 2335/14) hat das Sozialgericht Leipzig die Richtlinie der Stadt Leipzig in einem anderen Punkt kritisiert. In jenem Verfahren hatte das Jobcenter die Einlösung eines Lernfördergutscheins bei einem Anbieter abgelehnt, der keine Rahmenvereinbarung mit der Stadt Leipzig abgeschlossen hatte. Das Gericht stellte hierzu fest, dass die in der Richtlinie enthaltene Beschränkung der Lernförderung auf bestimmte, von der Stadt Leipzig durch Rahmenvereinbarung gebundene Leistungsanbieter, rechtswidrig ist und die schematische Anwendung der verwaltungsinternen Weisung, ohne Raum für eine Einzelfallprüfung einen Ermessensfehlgebrauch darstellt. Das Gericht hob hervor, dass ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften zwar eine gleichmäßige Rechtsanwendung fördern dürfen, jedoch nicht zu gebundenen Entscheidungen führen dürfen. Es muss stets Raum für die Ausübung von Ermessen im Einzelfall bleiben. Die Richtlinie der Stadt Leipzig bot diesen Spielraum jedoch nicht.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig vom 5. Juni 2026 verdeutlicht erneut, dass die Richtlinie der Stadt Leipzig zum Bildungs- und Teilhabepaket in ihrer Anwendung durch das Jobcenter Leipzig strukturelle Defizite aufweist. Die starre Begrenzung auf zwei Wochenstunden Einzelunterricht und die Bindung an Rahmenvereinbarungspartner können den individuellen Lebenslagen von Leistungsberechtigten nicht immer gerecht werden – insbesondere dann nicht, wenn außergewöhnliche Bildungsbiografien vorliegen.

Der gesetzliche Anspruch auf angemessene Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II ist ein gebundener Rechtsanspruch. Er kann durch interne Verwaltungsrichtlinien nicht pauschal beschränkt werden, ohne dass im jeweiligen Einzelfall Ermessen ausgeübt wird.

Die dem entgegenstehende Richtlinie der Stadt Leipzig wäre ebenso anzupassen wie die seitens der Stadt Leipzig hierzu aktuell weiterhin verwendeten Formulare.

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