Das Sozialgericht Leipzig hat mit Urteil vom 07.07.2014 (Aktenzeichen: S 3 AS 2028/12) entschieden, dass Leistungen für Nachhilfeunterricht von dem Jobcenter auch dann zu erbringen sein können, wenn eine längerfristige Nachhilfe erforderlich ist oder eine Teilleistungsschwäche (z.B.: Legasthenie oder Dyskalkulie) vorliegt.
Gem. § 28 Abs. 5 SGB II haben Schülerinnen und Schülern gegenüber dem Jobcenter Anspruch auf Leistungen für Nachhilfeunterricht aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket, wenn diese geeignet und zusätzlich zu schulischen Angeboten erforderlich sind, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Nach der Richtlinie der Stadt Leipzig (Stand: 20.09.2013) werden Leistungen für Lernförderung in der Regel nur gewährt, wenn die Versetzung gefährdet ist. Bei Vorliegen einer Teilleistungsstörung seien die Leistungen nach § 28 Abs. 5 SGB II nicht geeignet und angemessen, da die Lernförderung des Bildungs- und Teilhabepaktes nur auf eine zeitlich befristete Förderung abziele.
Die 3. Kammer des Sozialgerichts Leipzig hat dieser Verwaltungspraxis nunmehr eine Absage erteilt und weist zutreffend darauf hin, dass § 28 Abs. 5 SGB II nach dem Wortlaut keine zeitliche Befristung einer möglichen Förderung enthält. Maßgebend sind vielmehr die Erforderlichkeit der Lernförderung sowie die Erreichung der wesentlichen Lernziele.
Bleibt zu hoffen, dass die Stadt Leipzig ihre Richtlinie und Verwaltungspraxis an diese Rechtsprechung anpasst und so auch Schülerinnen und Schülern, die an einer Teilleistungsschwäche leiden, eine Lernförderung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung erhalten.