Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen

von Sebastian Obermaier

Leider zeigt sich immer wieder, dass von den Betroffenen bzw. deren Betreuern und Vertretern vergessen wird, Leistungen gemäß §§ 41 ff SGB XII zu beantragen. Dies kann nicht „nur“ insofern fatal sein, als dass den Betroffenen die nur auf Antrag gewährten Mittel fehlen. Vielmehr müssen die Betreuer bzw. Vertreter (die beispielsweise auf der Basis einer Vorsorgevollmacht tätig werden) damit rechnen, selbst in die Haftung genommen zu wer-den. Oftmals wird man sich dann auch nicht bei im Grundsatz unterhaltspflichtigen Kindern oder Eltern schadlos halten können, da die Grundsicherungsleistungen vorrangig sind und entspre-chend bei einem Versäumen der Beantragung von einem entsprechenden fiktiven Einkommen auszugehen ist (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.06.2004 – 6 UF 7/03 -). Es sei auch nochmals auf § 43 Abs.2 SGB XII hingewiesen, dem gemäß Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern unberücksichtigt bleiben, deren Jahresgesamteinkommen unter 100.000 € liegt; das dieser Schwellenwert nicht erreicht wird, wird nach dem Gesetz vermutet. Zwischenzeitlich hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass hier das Vermögen der Kinder und Eltern außer Betracht bleibt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.08.2006 – XII ZR 98/04). Jüngst konnte die Stadt Leipzig - im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens – dazu gebracht werden, auch an einen am Down-Syndrom leidenden Schüler einer Förderschule ab Vollen-dung des 18. Lebensjahres Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung zu erbrin-gen. Aufgrund der Nachzahlung der Behörde konnte dann den Eltern (die seit der Volljährigkeit ihres Sohnes dessen Betreuer sind), das zwischenzeitlich (unter Einschaltung eines Ergän-zungsbetreuers) zur Sicherung des Lebensunterhaltes geliehene Geld zurückgezahlt werden.

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Von Constanze Würfel

Streit um Höhe des Elterngeldes bei nachträglichen Lohnzahlungen

Wieder einmal wurde das Bundessozialgericht angerufen, um eine offensichtlich vom Gesetzgeber übersehene Fallkonstellation zu regeln.

Nach dem Bundeselterngeldgesetz, welches am 01.01.2007 in Kraft getreten ist, wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Damit war erstmalig eine Elternförderung in Abhängigkeit vom Verdienst eingeführt worden.

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Von Constanze Würfel

Bundeserziehungsgeld

Die Höhe des Bundeserziehungsgeldes wird ab dem siebten Monat gemindert, soweit ein bestimmter Einkommensgrenzbetrag (z. Zt. bei nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten 16.470,00 EUR pro Jahr) überschritten ist. Bei der Ermittlung des insoweit anrechenbaren Einkommens sind unter anderem Unterhaltszahlungen abzuziehen. Dies gilt jedoch nur für den tatsächlich an einen Dritten geleisteten Unterhalt.

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Recht der behinderten Menschen

Die 1996 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung neu herausgegebenen “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz” (AHP) geben grundsätzlich weiterhin den Maßstab an, nach dem der GdB zu bestimmen ist.
(Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R)

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