Eilmeldung - Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kündigt an, die Kürzung der Sozialhilfeleistungen für behinderte Menschen zu beenden.

von Constanze Würfel

Trotz mehrerer Urteile des Bundessozialgerichtes vom Sommer 2014 verweigert das Bundessozialministerium (BMAS) erwachsenen Menschen mit Behinderung, die von Angehörigen betreut werden, die volle Grundsicherung. Das Bundessozialgericht in Kassel hatte im Sommer 2014 entschieden, dass die bisherige Kürzung, so die Richter in drei Grundsatzurteilen (AZ: B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 12/13 R) gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die UN-Behindertenrechtskonvention verstoße. Folglich stehe Erwachsenen mit Behinderung, die bei ihren Angehörigen leben, die volle Grundsicherung zu.

Das BMAS teilte die Auffassung des Achten Senats des Bundessozialgerichtes nicht. Es hatte die Bundesländer angewiesen, die Urteile des BSG nicht umzusetzen. Die  Sozialleistungsträger verweigern unter Berufung auf diese Weisung die Bewilligung des vollen Regelsatzes. Statt der Gewährung eines Regelsatzes in Höhe der Bedarfsstufe 1 werden nur um 20% gekürzte Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 3 bewilligt. Betroffene erhalten daher 80 EUR weniger.

 Gestern Nachmittag teilte das BMAS auf Anfrage von FOCUS Online mit, dass die einschlägigen Urteile des Bundessozialgerichts nun umgesetzt werden. Die Umsetzung werde wie folgt angeordnet:

 "Bis zum Inkrafttreten der nächsten Regelbedarfsermittlung (voraussichtlich 1. Januar 2017), bleibt es zwar für den von den Urteilen betroffenen Personenkreis rein formal bei der Einordnung in Regelbedarfsstufe drei, aber es erfolgt die Gleichstellung in finanzieller Hinsicht im Wege einer abweichenden Regelsatzfestsetzung, dabei wird der Regelsatz in Höhe des sich nach Regelbedarfsstufe eins ergebenden Betrags festgesetzt."

Das heißt: Die Betroffenen werden zwar weiter in der niedrigeren Stufe drei eingeordnet, bekommen aber die höheren Leistungen, d.h. monatlich 80 EUR mehr.

"Die betroffenen Leistungsberechtigen werden finanziell so gestellt, wie das BSG dies in seinen Urteilen entschieden hat. Der Bundesgesetzgeber wird im Rahmen der 2016 anstehenden Regelbedarfsermittlung dann auch diese Frage gesetzlich neu regeln", heißt es in der Mitteilung an FOCUS Online.

Betroffene sollten nun auf eine abgeänderte Entscheidung drängen und ggf. für zurückliegende Zeiträume einen Überprüfungsantrag stellen.

Constanze Würfel

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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Von Constanze Würfel

Streit um Höhe des Elterngeldes bei nachträglichen Lohnzahlungen

Wieder einmal wurde das Bundessozialgericht angerufen, um eine offensichtlich vom Gesetzgeber übersehene Fallkonstellation zu regeln.

Nach dem Bundeselterngeldgesetz, welches am 01.01.2007 in Kraft getreten ist, wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Damit war erstmalig eine Elternförderung in Abhängigkeit vom Verdienst eingeführt worden.

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Von Constanze Würfel

Bundeserziehungsgeld

Die Höhe des Bundeserziehungsgeldes wird ab dem siebten Monat gemindert, soweit ein bestimmter Einkommensgrenzbetrag (z. Zt. bei nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten 16.470,00 EUR pro Jahr) überschritten ist. Bei der Ermittlung des insoweit anrechenbaren Einkommens sind unter anderem Unterhaltszahlungen abzuziehen. Dies gilt jedoch nur für den tatsächlich an einen Dritten geleisteten Unterhalt.

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Recht der behinderten Menschen

Die 1996 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung neu herausgegebenen “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz” (AHP) geben grundsätzlich weiterhin den Maßstab an, nach dem der GdB zu bestimmen ist.
(Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R)

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