Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 22.03.2012 (Az.: B 4 AS 102/11 R) entschieden, dass Studenten, welche sich in einem Urlaubssemester befinden, einen Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben können. Hintergrund ist die Regelung in § 7 Abs. 5 SGB II, wonach Auszubildende deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder des BAB dem Grunde nach förderungsfähig ist keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben.
Die Frage, ob eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung vorliegt, richtet sich nach § 2 BAföG. Hiernach besteht Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG für den Besuch einer der in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten. Der Besuch wiederum setzt voraus, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung tatsächlich betreibt. Ob ein Student während des Urlaubssemesters organisationsrechtlich noch der Ausbildungsstätte angehört, richtet sich nach dem jeweiligen Hochschulgesetz sowie nach den universitären Regelungen. Betreibt ein Student das Studium während eines Urlaubssemesters nicht, das heißt, besucht er keine Vorlesungen, Seminare etc. und legt keine Prüfungen ab, so besucht er keine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 BAföG und ist dementsprechend auch nicht vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.
Mit dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Chemnitz, wonach bereits die Immatrikulation an der Hochschule - welche auch bei der Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters nicht entfällt - zu einem Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II führt, eine Absage erteilt.