BSG: Leistungen nach dem SGB II auch für Zuwanderer aus bestimmten europäischen Staaten

von Raik Höfler

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II haben Zuwanderer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie deren Familienangehörige keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Das Bundessozialgericht hat nunmehr mit Urteil vom 19.10.2010 (Az.: B 14 AS 23/10 R) entschieden, dass diese Ausschlussregelung nicht für in Deutschland lebende Hilfebedürftige aus den europäischen Staaten, welche das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953 unterzeichnet haben, gilt.

Bei dem Europäischen Fürsorgeabkommen handelt es sich um unmittelbar geltendes Recht, welches der nationalen Regelung vorgeht.

In Artikel 1 des Europäischen Fürsorgeabkommen verpflichten sich die Vertragsschließenden, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in einem Teil ihres Gebietes erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie ihren eigenen Staatsangehörigen Fürsorgeleistungen zu gewähren. Bis zur Entscheidung des BSG war umstritten, ob die Regelungen des SGB II Fürsorgeleistungen im Sinne des Europäischen Fürsorgeabkommens sind. Dies hat das BSG nunmehr bejaht.

Der Vertrag wurde von folgenden Staaten unterzeichnet:

Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Großbritannien, Türkei, Norwegen, Island, Portugal, Spanien, Malta und Estland.

Zuwanderer aus diesen Vertragsstaaten haben damit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Deutschland.

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Von Constanze Würfel

Streit um Höhe des Elterngeldes bei nachträglichen Lohnzahlungen

Wieder einmal wurde das Bundessozialgericht angerufen, um eine offensichtlich vom Gesetzgeber übersehene Fallkonstellation zu regeln.

Nach dem Bundeselterngeldgesetz, welches am 01.01.2007 in Kraft getreten ist, wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Damit war erstmalig eine Elternförderung in Abhängigkeit vom Verdienst eingeführt worden.

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Von Constanze Würfel

Bundeserziehungsgeld

Die Höhe des Bundeserziehungsgeldes wird ab dem siebten Monat gemindert, soweit ein bestimmter Einkommensgrenzbetrag (z. Zt. bei nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten 16.470,00 EUR pro Jahr) überschritten ist. Bei der Ermittlung des insoweit anrechenbaren Einkommens sind unter anderem Unterhaltszahlungen abzuziehen. Dies gilt jedoch nur für den tatsächlich an einen Dritten geleisteten Unterhalt.

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Recht der behinderten Menschen

Die 1996 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung neu herausgegebenen “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz” (AHP) geben grundsätzlich weiterhin den Maßstab an, nach dem der GdB zu bestimmen ist.
(Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R)

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