Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II haben Zuwanderer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie deren Familienangehörige keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Das Bundessozialgericht hat nunmehr mit Urteil vom 19.10.2010 (Az.: B 14 AS 23/10 R) entschieden, dass diese Ausschlussregelung nicht für in Deutschland lebende Hilfebedürftige aus den europäischen Staaten, welche das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953 unterzeichnet haben, gilt.
Bei dem Europäischen Fürsorgeabkommen handelt es sich um unmittelbar geltendes Recht, welches der nationalen Regelung vorgeht.
In Artikel 1 des Europäischen Fürsorgeabkommen verpflichten sich die Vertragsschließenden, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in einem Teil ihres Gebietes erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie ihren eigenen Staatsangehörigen Fürsorgeleistungen zu gewähren. Bis zur Entscheidung des BSG war umstritten, ob die Regelungen des SGB II Fürsorgeleistungen im Sinne des Europäischen Fürsorgeabkommens sind. Dies hat das BSG nunmehr bejaht.
Der Vertrag wurde von folgenden Staaten unterzeichnet:
Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Großbritannien, Türkei, Norwegen, Island, Portugal, Spanien, Malta und Estland.
Zuwanderer aus diesen Vertragsstaaten haben damit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Deutschland.