BSG: Darlehen von Verwandten ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen
von Raik Höfler
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.06.2010 (Az.: B 14 AS 46/09 R) klargestellt, dass ein rückzahlungspflichtiges Darlehen im Rahmen der Berechnung des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II nicht als (anzurechnendes) Einkommen zu berücksichtigen ist. Da die Hilfebedürftigen mit der Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, wird ihre Vermögenssituation nicht verbessert.
Voraussetzung für die Nichtberücksichtigung ist jedoch, dass es sich nach Auswertung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen handelt. Zuwendungen ohne Rückzahlungsverpflichtung können weiterhin als Einkommen berücksichtigt werden, soweit es sich nicht um zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen.
Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung rücken die ARGEn hoffentlich von der Praxis ab, jegliches Einkommen ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Hilfebedürftige sollten bereits frühzeitig auf die lediglich darlehensweise gewährte Zahlung sowie die bestehende Rückzahlungspflicht hinweisen und diese belegen.
Wieder einmal wurde das Bundessozialgericht angerufen, um eine offensichtlich vom Gesetzgeber übersehene Fallkonstellation zu regeln.
Nach dem Bundeselterngeldgesetz, welches am 01.01.2007 in Kraft getreten ist, wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Damit war erstmalig eine Elternförderung in Abhängigkeit vom Verdienst eingeführt worden.
Leider zeigt sich immer wieder, dass von den Betroffenen bzw. deren Betreuern und Vertretern vergessen wird, Leistungen gemäß §§ 41 ff SGB XII zu beantragen.
Bundesverfassungsgericht entscheidet über Rechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit im sozialgerichtlichen Eilverfahren.
Die Höhe des Bundeserziehungsgeldes wird ab dem siebten Monat gemindert, soweit ein bestimmter Einkommensgrenzbetrag (z. Zt. bei nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten 16.470,00 EUR pro Jahr) überschritten ist. Bei der Ermittlung des insoweit anrechenbaren Einkommens sind unter anderem Unterhaltszahlungen abzuziehen. Dies gilt jedoch nur für den tatsächlich an einen Dritten geleisteten Unterhalt.
Die 1996 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung neu herausgegebenen “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz” (AHP) geben grundsätzlich weiterhin den Maßstab an, nach dem der GdB zu bestimmen ist. (Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R)