DDR Berufskraftfahrer haben Berufsschutz als Facharbeiter

von Constanze Würfel

Das Sächsische Landessozialgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein DDR Berufskraftfahrer eine Erwerbsminderungsrente begehrte. Im Zeitraum 1970 bis 1985 konnte der DDR-Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer“ ausschließlich im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung erlernt werden. Der Kläger hatte sich zu DDR Zeiten im Wege der Erwachsenenqualifizierung im Rahmen einer 14-monatigen Ausbildung zum Berufskraftfahrer qualifiziert, dies wurde ihm mit einem Facharbeiterzeugnis bestätigt. Er war über 30 Jahre als Berufskraftfahrer tätig gewesen, bevor er aufgrund orthopädischer Leiden dauerhaft arbeitsunfähig wurde. Die Rentenversicherung als auch das erstinstanzliche Gericht hatten einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit abgelehnt. Der Kläger könne zwar nicht mehr als Berufskraftfahrer tätig sein. Da er aber als DDR Berufskraftfahrer der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen sei, könne er zumutbar auf  Tätigkeiten wie Pförtner, Mitarbeiter in der Registratur u.a verwiesen werden. Eine Zuordnung in die Gruppe der Facharbeiter komme nicht in Betracht, da der Kläger insbesondere keine Berufsausbildung von 3 Jahren durchlaufen habe.

Das Sächsische Landessozialgericht hob diese Entscheidung mit Urteil vom 08. Juli 2014 (Az.: L 5 R 830/12) auf und sprach dem Kläger einen qualifizierten Facharbeiterstatus und einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit zu.

Die Einordnung eines bestimmten Berufes in das Mehrstufenschema des BSG erfolge nicht ausschließlich nach der Dauer der Ausbildung. Es komme auf das Gesamtbild an.

Der Kläger habe nach den Bestimmungen der Berufsausbildung der DDR im Wege der Erwachsenenqualifizierung den Beruf des Berufskraftfahrers erlernt, sei sowohl zu DDR Zeiten, als auch zu Zeiten der BRD als Kraftfahrer versicherungspflichtig tätig gewesen und habe über die wesentlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähig- und Fertigkeiten verfügt, die von einem Berufskraftfahrer gemeinhin erwartet werden, der den Beruf in 3-jähriger Ausbildungszeit erlernt habe. Dies habe auch die Arbeitgeberauskunft eindeutig bestätigt. Daher liege beim Kläger Wettbewerbsfähigkeit im Verhältnis zu einem in 3-jähriger Ausbildung voll ausgebildeten Facharbeiter vor.

Die erfolgreich durchlaufene DDR-Berufsausübung zum Berufskraftfahrer befähige sowohl zum Transport von Gütern als auch zum Transport von Personen und vereinige damit die nach altem bundesrepublikanischem Recht seit 1973 geteilten Berufsausbildungen (welche erst mit dem Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19.04.2001 vereinigt wurden). Die geringere Dauer der Ausbildungszeit im Rahmen einer Erwachsenenqualifizierung ginge in der Regel nicht mit einer geringeren Qualität des erlernten Berufes einher. Es sei zu berücksichtigen, dass schon etwas ältere Arbeitnehmer gewöhnlich den Lehrstoff rascher aufnehmen. Darüber hinaus werde die berufliche Tätigkeit bereits ausbildungsbegleitend verrichtet und wegen der bereits vorhandenen Reife würde von Anfang an und in rascherem Fortschreiten bereits höhere Verantwortung übertragen werden können. Dadurch würden diese Auszubildenden in die Lage versetzt, den Beruf nur innerhalb eines Jahres zu erlernen.

Wie ich finde, 25 Jahre nach dem Mauerfall eine gute Entscheidung bezüglich der Bewertung von unterschiedlichen Berufsausbildungen in Ost und West und – ganz nebenbei auch der Bewertung der Lernfähigkeit älterer Arbeitnehmer!

Constanze Würfel

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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Von Constanze Würfel

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Von Constanze Würfel

BSG entscheidet zur "Leeren Hülle" bei AAÜG Ansprüchen

Das Bundessozialgericht erteilte am 15. Juni 2010 der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Rechtssprechung einiger Landessozialgerichte bezüglich der Voraussetzungen von § 1 Abs.1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) eine deutliche Abfuhr.

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Von Sebastian Obermaier

Rentenwirksamkeit der DDR-Jahresendprämie

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 03.09.2007 – B 4 RS 4/06 R – erkannt, dass die in der DDR gezahlte Jahresendprämie bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen ist.

Da die Urteilsbegründung noch nicht veröffentlich wurde, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden, inwieweit die Entscheidung auf andere Fälle übertragbar ist.

Rentner, die seinerzeit eine Jahresendprämie bezogen haben, sollten jedoch nicht abwarten, sondern – zur Meidung etwaiger Nachteile - sofort einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.

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Von Christoph May

Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts BSG) hat am 27. März 2007 entschieden, dass die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004 die Grundrechte der Rentner nicht verletzt (AZ: B 13 R 58/06 R). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stünden Ansprüche und Anwartschaften auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz des Grundrechts nach Art 14 Abs 1 GG. Ob dies auch für die Rentenanpassungen gilt, hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden.

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Von Constanze Würfel

Erwerbsminderungsrente

Herr S. ist am 08.05.1956 geboren und von Beruf Baufacharbeiter und hat die letzten Jahre als Vorarbeiter in einem Bauunternehmen gearbeitet. Er ist bereits seit Monaten aufgrund erheblicher Beschwerden an der Bandscheibe und damit im Zusammenhang stehender psychischer Probleme arbeitsunfähig geschrieben. Eine Besserung ist nach Auffassung der behandelnden Ärzte nicht in Sicht. Eine OP wird nicht angeraten, physiotherapeutische Maßnahmen sind erschöpft. Herr S. fühlt sich nicht mehr in der Lage seine bisherige Tätigkeit als Baufacharbeiter auszuüben. Die Krankenkasse des Herrn S.

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