BSG entscheidet zur "Leeren Hülle" bei AAÜG Ansprüchen

von Constanze Würfel

Das Bundessozialgericht erteilte am 15. Juni 2010 der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Rechtssprechung einiger Landessozialgerichte bezüglich der Voraussetzungen von § 1 Abs.1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) eine deutliche Abfuhr. Streitig waren Fälle, in denen die DRV Bund Ansprüche auf der Grundlage des AAÜG mit der Begründung ablehnte, der Versicherte sei zum Stichtag nicht mehr in einem VEB, sondern nur noch in deren“ leerer Hülle“ tätig gewesen. Der VEB habe mit der Abgabe der Umwandlungserklärung vor dem 01.07.1990 die Fähigkeit verloren, sich weiterhin als Wirtschaftsobjekt zu beschäftigen. Der VEB habe nur noch als leere Hülle existiert. Es käme daher nicht auf die Eintragung der neu gegründeten Kapitalgesellschaft im Handelsregister an, sondern auf den Zeitpunkt der Übertragung der Fondsinhaberschaft. Einige Landessozialgerichte hatten diese Rechtsauffassung bestätigt. In seiner Entscheidung vom 15. Juni 2010 in den Verfahren B 5 RS 16/09 R – u..a. stellt das BSG fest, dass die von der Deutschen Rentenversicherung ins Leben gerufene rechtliche Konstruktion der „leeren Hülle“ auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht. Das in der UmwandlungsVO vom 01.03.1990 im Einzelnen geregelte Verfahren lasse nicht erkennen, dass bereits vor der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Register ein weiteres rechtsfähiges Rechtssubjekt entstehen sollte, auf die die mit dem VEB bestehenden Arbeitsverträge übergegangen sein könnten. Die VEBen hätten auch nach der Abgabe der Umwandlungserklärung noch bis zu ihrem Erlöschen mit der Eintragung der GmbH fortbestanden. Die angefochtenen Urteile der Landessozialgerichte wurden aufgehoben und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück verwiesen. Es ist davon auszugehen dass nunmehr die Deutsche Rentenversicherung ihre Rechtsauffassung korrigieren muss. Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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Von Constanze Würfel

DDR Berufskraftfahrer haben Berufsschutz als Facharbeiter

Das Sächsische Landessozialgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein DDR Berufskraftfahrer eine Erwerbsminderungsrente begehrte. Im Zeitraum 1970 bis 1985 konnte der DDR-Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer“ ausschließlich im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung erlernt werden. Der Kläger hatte sich zu DDR Zeiten im Wege der Erwachsenenqualifizierung im Rahmen einer 14-monatigen Ausbildung zum Berufskraftfahrer qualifiziert, dies wurde ihm mit einem Facharbeiterzeugnis bestätigt.

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Von Constanze Würfel

BSG entscheidet zur "Leeren Hülle" bei AAÜG Ansprüchen

Das Bundessozialgericht erteilte am 15. Juni 2010 der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Rechtssprechung einiger Landessozialgerichte bezüglich der Voraussetzungen von § 1 Abs.1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) eine deutliche Abfuhr.

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Von Sebastian Obermaier

Rentenwirksamkeit der DDR-Jahresendprämie

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 03.09.2007 – B 4 RS 4/06 R – erkannt, dass die in der DDR gezahlte Jahresendprämie bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen ist.

Da die Urteilsbegründung noch nicht veröffentlich wurde, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden, inwieweit die Entscheidung auf andere Fälle übertragbar ist.

Rentner, die seinerzeit eine Jahresendprämie bezogen haben, sollten jedoch nicht abwarten, sondern – zur Meidung etwaiger Nachteile - sofort einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.

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Von Christoph May

Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts BSG) hat am 27. März 2007 entschieden, dass die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004 die Grundrechte der Rentner nicht verletzt (AZ: B 13 R 58/06 R). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stünden Ansprüche und Anwartschaften auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz des Grundrechts nach Art 14 Abs 1 GG. Ob dies auch für die Rentenanpassungen gilt, hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden.

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Von Constanze Würfel

Erwerbsminderungsrente

Herr S. ist am 08.05.1956 geboren und von Beruf Baufacharbeiter und hat die letzten Jahre als Vorarbeiter in einem Bauunternehmen gearbeitet. Er ist bereits seit Monaten aufgrund erheblicher Beschwerden an der Bandscheibe und damit im Zusammenhang stehender psychischer Probleme arbeitsunfähig geschrieben. Eine Besserung ist nach Auffassung der behandelnden Ärzte nicht in Sicht. Eine OP wird nicht angeraten, physiotherapeutische Maßnahmen sind erschöpft. Herr S. fühlt sich nicht mehr in der Lage seine bisherige Tätigkeit als Baufacharbeiter auszuüben. Die Krankenkasse des Herrn S.

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