Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel – Anspruch gegen Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

von Christoph May

Grundsätzlich ist das Rollstuhl-Bike ein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), und zwar nicht nur für Kinder und Jugendliche, sondern bei zusätzlichen qualitativen Merkmalen auch für erwachsene Versicherte, denn es kann zur Gewährleistung des allgemeinen Grundbedürfnisses der Bewegungsfreiheit und zur Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums i. S. des in die Zuständigkeit der GKV fallenden Basisausgleiches (Nahbereich der Wohnung) dienen. Maßgebend für den von der GKV zu gewährleistenden Basisausgleich ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Dem behinderten Menschen  muss dies schmerzfrei und möglichst ohne fremde Hilfe möglich sein, wobei die Zeitspanne zur Wegbewältigung nicht wesentlich über der eines gesunden Menschen liegen darf (so  das Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18.05.2011, AZ: B 3 KR 7/10 R). Dabei ist das BSG nicht der von der Vorinstanz  vorgenommenen Definition des Nahbereiches i. S. der Wegefähigkeit in der Rentenversicherung (500 m) gefolgt, weil es sich hier um einen Reha-Anspruch aus der GKV und nicht um einen erwerbsbezogenen Reha-Ansatz handelt. Auch eine Konkretisierung des Nahbereichs anhand der Kriterien zu Merkzeichen „G“ kommt nicht in Betracht. Im Nachbereich, für den die GKV zur Gewährleistung der Mobilität zuständig ist, werden Wege mit unterschiedlicher Zielsetzung zurückgelegt, nämlich solche zur Gesundheitserhaltung (Besuch bei Ärzten, Therapeuten u. ä. m.), zur Versorgung (Einkaufen, Bankgeschäfte usw.) sowie zur Freizeitgestaltung („um an die frische Luft zu kommen); dies verbietet eine streckenmäßige Festlegung. Diesen so beschriebenen Nahbereich erschließen sich behinderte Menschen in aller Regel mit den üblichen GKV-Hilfsmitteln, insbesondere mit einem Aktivrollstuhl. Nur in Ausnahmefällen ist ein Rollstuhl-Bike erforderlich. So im vom BSG entschiedenen Fall. Dort bestand bei weiterer Benutzung des Aktivrollstuhls die Gefahr des Fortschreitens der degenerativen Veränderungen der oberen Extremitäten. Weitere Ausnahmen - insbesondere für Kinder und Jugendliche - sind denkbar.

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