Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel – Anspruch gegen Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

von Christoph May

Grundsätzlich ist das Rollstuhl-Bike ein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), und zwar nicht nur für Kinder und Jugendliche, sondern bei zusätzlichen qualitativen Merkmalen auch für erwachsene Versicherte, denn es kann zur Gewährleistung des allgemeinen Grundbedürfnisses der Bewegungsfreiheit und zur Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums i. S. des in die Zuständigkeit der GKV fallenden Basisausgleiches (Nahbereich der Wohnung) dienen. Maßgebend für den von der GKV zu gewährleistenden Basisausgleich ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Dem behinderten Menschen  muss dies schmerzfrei und möglichst ohne fremde Hilfe möglich sein, wobei die Zeitspanne zur Wegbewältigung nicht wesentlich über der eines gesunden Menschen liegen darf (so  das Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18.05.2011, AZ: B 3 KR 7/10 R). Dabei ist das BSG nicht der von der Vorinstanz  vorgenommenen Definition des Nahbereiches i. S. der Wegefähigkeit in der Rentenversicherung (500 m) gefolgt, weil es sich hier um einen Reha-Anspruch aus der GKV und nicht um einen erwerbsbezogenen Reha-Ansatz handelt. Auch eine Konkretisierung des Nahbereichs anhand der Kriterien zu Merkzeichen „G“ kommt nicht in Betracht. Im Nachbereich, für den die GKV zur Gewährleistung der Mobilität zuständig ist, werden Wege mit unterschiedlicher Zielsetzung zurückgelegt, nämlich solche zur Gesundheitserhaltung (Besuch bei Ärzten, Therapeuten u. ä. m.), zur Versorgung (Einkaufen, Bankgeschäfte usw.) sowie zur Freizeitgestaltung („um an die frische Luft zu kommen); dies verbietet eine streckenmäßige Festlegung. Diesen so beschriebenen Nahbereich erschließen sich behinderte Menschen in aller Regel mit den üblichen GKV-Hilfsmitteln, insbesondere mit einem Aktivrollstuhl. Nur in Ausnahmefällen ist ein Rollstuhl-Bike erforderlich. So im vom BSG entschiedenen Fall. Dort bestand bei weiterer Benutzung des Aktivrollstuhls die Gefahr des Fortschreitens der degenerativen Veränderungen der oberen Extremitäten. Weitere Ausnahmen - insbesondere für Kinder und Jugendliche - sind denkbar.

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Von Sebastian Obermaier

Krankenversicherung bei Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung - wenig bekannte Neuregelung seit 1.8.2017

Nach bisheriger Rechtslage setzte die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung für Kunden der Arbeitsagentur deren Anspruch auf Arbeitslosengeld - wegen einer Sperrzeit oder wegen Urlaubsabgeltung – ruht, erst ab dem 2. Monat ein.

Dieser einmonatige Ausschluss von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist mit Wirkung ab dem 01.08.2017 weggefallen.

Unverändert geblieben sind die übrigen Voraussetzungen für den Krankenversicherungsschutz.

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Von Constanze Würfel

Sozialgericht Leipzig entscheidet: Gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, die Kosten stationären Liposuktion (Fettabsaugung) vorzunehmen.

Das Sozialgericht Leipzig hat in einem Urteil vom 23.09.2014, S 27 KR 137/139 entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, die Kosten einer unter stationären Bedingungen durchgeführten Liposuktion (Fettabsaugung) vorzunehmen.

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Von Sebastian Obermaier

Verkleinerung gesunder Brüste ist Krankenkassenleistung

Die normalgewichtige Frau X. (21) aus Leipzig litt seit ihrem 14. Lebensjahr, trotz ärztlicher Behandlung, ständig unter Wirbelsäulenschmerzen und sozialen Rückzugsverhalten, die durch ihre außerordentlich großen Brüste (BH-Größe: 75 K) verursacht wurden. Ihre Krankenkasse lehnte eine Brustverkleinerung mit der Begründung ab, dass die Brüste gesund sind und dass die Schmerzen orthopädisch und das Verhalten bzw. die Psyche psychologisch zu behandeln seien.

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