Leistungsbewilligung von Rehabilitationssport und Funktionstraining darf nicht auf eine Höchstdauer begrenzt werden
von Constanze Würfel
BSG stärkt die Rechte der Patienten:
Leistungsbewilligung von Rehabilitationssport und Funktionstraining darf nicht auf eine Höchstdauer begrenzt werden
Das Bundesssozialgericht hatte im vergangenen Jahr über 4 Revisionen zu entscheiden, in denen es um die Kostenübernahme für das Funktionstraining/Rehabilitationsport durch die gesetzlichen Krankenkassen ging. In 2 Fällen ging es um Patienten mit rheumatoider Arthritis/chronischer Polyarthritis, in einem Fall um einen Patienten mit degenerativer Spinalkanalenge und in einem Fall um einen Patienten mit Polymyalgie und Fibromyalgie.
Nach § 43 SGB V und § 44 Abs.1 Nr.3 und 4 SGB IX haben Patienten Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Rehabilitation durch die gesetzlichen Krankenversicherungsträger in Form von Funktionstraining und Rehabilitationssport. Ist die Bewilligung dieser Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig, besteht darauf ein Rechtsanspruch.
Die Krankenkassen hatten bisher die Auffassung vertreten, dass eine Leistungshöchstdauer von 12 bzw. 24 Monaten gelte, sofern keine Anhaltspunkte für ein krankheits- oder behinderungsbedingtes Fehlen der Motivation vorliegt. Dabei beriefen sich die Krankenkassen auf die Rahmenvereinbarungen über den Rehabilitationsport und das Funktionstraining 2003 und 2007.
Das Bundesssozialgericht hat in einer Entscheidung vom 17.06.2008, Az.: B 1 KR 31/07, nunmehr eindeutig klar gestellt, dass eine Beschränkung der Anspruchshöchstdauer auf 12 bzw. 24 Monate rechtswidrig ist. Sowohl die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining 2003, als auch die überarbeitete Rahmenvereinbarung 2007 seien nichtig, da es an einer gesetzlichen Ermächtigung der Leistungsträger (insbesondere der Krankenkassen) fehle, das Funktionstraining/den Reha-sport zeitlich zu begrenzen und von der Vorlage besonderer Beweismittel (eine Bestätigung des behandelnden Arztes, dass ein Motivationsmangel vorliegt) abhängig zu machen.
Constanze Würfel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht
Nach bisheriger Rechtslage setzte die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung für Kunden der Arbeitsagentur deren Anspruch auf Arbeitslosengeld - wegen einer Sperrzeit oder wegen Urlaubsabgeltung – ruht, erst ab dem 2. Monat ein.
Dieser einmonatige Ausschluss von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist mit Wirkung ab dem 01.08.2017 weggefallen.
Unverändert geblieben sind die übrigen Voraussetzungen für den Krankenversicherungsschutz.
Das Sozialgericht Leipzig hat in einem Urteil vom 23.09.2014, S 27 KR 137/139 entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, die Kosten einer unter stationären Bedingungen durchgeführten Liposuktion (Fettabsaugung) vorzunehmen.
Die normalgewichtige Frau X. (21) aus Leipzig litt seit ihrem 14. Lebensjahr, trotz ärztlicher Behandlung, ständig unter Wirbelsäulenschmerzen und sozialen Rückzugsverhalten, die durch ihre außerordentlich großen Brüste (BH-Größe: 75 K) verursacht wurden. Ihre Krankenkasse lehnte eine Brustverkleinerung mit der Begründung ab, dass die Brüste gesund sind und dass die Schmerzen orthopädisch und das Verhalten bzw. die Psyche psychologisch zu behandeln seien.