Krankenkassen müssen für hochwertige Hörgeräte zahlen
von Andrea Reinsch
Das Bundessozialgericht hat am 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R entschieden, dass schwer hörbehinderte Menschen Anspruch auf eine Versorgung mit Hörgeräten haben, die "die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben". Damit stellte das höchste deutsche Sozialgericht fest, dass die Krankenkassen zwar grundsätzlich Festbeträge zahlen dürfen, diese aber so ausgestaltet sein müssen, dass ein unmittelbarer Behinderungsausglich erfolgen kann. Wenn - wie im entschiedenen Fall - der Festbetrag objektiv nicht ausreicht, ist die Leistungspflicht der Kasse nicht begrenzt. Die Richter sprachen dem Kläger daher die vollen Kosten von rund viertausend Euro für das begehrte digitale Hörgerät zu. Nach dieser Grundsatzentscheidung können nun alle die Hörgeschädigten, die nahezu ertaubt sind, die hochwertige Versorgung beanspruchen.
Grundsätzlich steht die Ausübung von Betriebsport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, das heißt, dass derjenige, der beim Betriebssport einen Unfall erleidet, Leistungen nach dem SGB VII erhält.
Nach den Vorschriften eines Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) wurden die von den Vertragsärzten im Quartal abgerechneten Punkte jeweils nur bis zur Höhe eines praxisindividuellen Leistungsbudgets (Individualbudget) in Form einer Punktzahlenobergrenze vergütet.