Krankenkassen müssen für hochwertige Hörgeräte zahlen

von Andrea Reinsch

Das Bundessozialgericht hat am 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R entschieden, dass schwer hörbehinderte Menschen Anspruch auf eine Versorgung mit Hörgeräten haben, die "die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben". Damit stellte das höchste deutsche Sozialgericht fest, dass die Krankenkassen zwar grundsätzlich Festbeträge zahlen dürfen, diese aber so ausgestaltet sein müssen, dass ein unmittelbarer Behinderungsausglich erfolgen kann. Wenn - wie im entschiedenen Fall - der Festbetrag objektiv nicht ausreicht, ist die Leistungspflicht der Kasse nicht begrenzt. Die Richter sprachen dem Kläger daher die vollen Kosten von rund viertausend Euro für das begehrte digitale Hörgerät zu. Nach dieser Grundsatzentscheidung können nun alle die Hörgeschädigten, die nahezu ertaubt sind, die hochwertige Versorgung beanspruchen.

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Von Sebastian Obermaier

Krankenversicherung bei Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung - wenig bekannte Neuregelung seit 1.8.2017

Nach bisheriger Rechtslage setzte die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung für Kunden der Arbeitsagentur deren Anspruch auf Arbeitslosengeld - wegen einer Sperrzeit oder wegen Urlaubsabgeltung – ruht, erst ab dem 2. Monat ein.

Dieser einmonatige Ausschluss von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist mit Wirkung ab dem 01.08.2017 weggefallen.

Unverändert geblieben sind die übrigen Voraussetzungen für den Krankenversicherungsschutz.

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Von Constanze Würfel

Sozialgericht Leipzig entscheidet: Gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, die Kosten stationären Liposuktion (Fettabsaugung) vorzunehmen.

Das Sozialgericht Leipzig hat in einem Urteil vom 23.09.2014, S 27 KR 137/139 entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, die Kosten einer unter stationären Bedingungen durchgeführten Liposuktion (Fettabsaugung) vorzunehmen.

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Von Sebastian Obermaier

Verkleinerung gesunder Brüste ist Krankenkassenleistung

Die normalgewichtige Frau X. (21) aus Leipzig litt seit ihrem 14. Lebensjahr, trotz ärztlicher Behandlung, ständig unter Wirbelsäulenschmerzen und sozialen Rückzugsverhalten, die durch ihre außerordentlich großen Brüste (BH-Größe: 75 K) verursacht wurden. Ihre Krankenkasse lehnte eine Brustverkleinerung mit der Begründung ab, dass die Brüste gesund sind und dass die Schmerzen orthopädisch und das Verhalten bzw. die Psyche psychologisch zu behandeln seien.

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