Konkurrentenklage eines Vertragsarztes gegen Krankenhaus möglich
von Andrea Reinsch
In einer schwierigen Rechtsfrage hat das Sächsische Landessozialgericht am 03.06.2010, L 1 KR 94/10 B ER, zur vertragsärztlichen Versorgung entschieden.
Ein niedergelassener Gynäkologe hatte sich gegen die Entscheidung der Behörde gewandt, wonach ein Krankenhaus, wenige Kilometer von seiner Praxis entfernt, Versicherte mit den gleichen hoch spezialisierten Leistungen behandeln durfte wie er. Diese Behandlungen standen in direkter Konkurrenz zu seiner vertragsärztlichen Tätigkeit. Weil er sich in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sah, hat er gegen die Zulassung des Krankenhauses geklagt und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt.
Wie zuvor schon das Sozialgericht Dresden, hat auch das SächsLSG zu Gunsten des Arztes entschieden.
Da seiner Klage Erfolgsaussichten beigemessen wurden, ist zunächst im Eilverfahren die Vollziehung des angefochtenen Bescheides des zuständigen Ministeriums ausgesetzt worden. § 116 b Absatz 2 SGB V entfaltet zu Gunsten des Vertragsarztes eine drittschützende Wirkung. Rechtsfolge ist, dass durch die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung die wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Vertragsärzte nicht so weit beeinträchtigt werden dürfen, dass dies einer Existenzgefährdung gleichkommt.
Das Hauptsacheverfahren in dieser Angelegenheit bleibt abzuwarten.
Grundsätzlich steht die Ausübung von Betriebsport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, das heißt, dass derjenige, der beim Betriebssport einen Unfall erleidet, Leistungen nach dem SGB VII erhält.
Nach den Vorschriften eines Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) wurden die von den Vertragsärzten im Quartal abgerechneten Punkte jeweils nur bis zur Höhe eines praxisindividuellen Leistungsbudgets (Individualbudget) in Form einer Punktzahlenobergrenze vergütet.