Konkurrentenklage eines Vertragsarztes gegen Krankenhaus möglich
von Andrea Reinsch
In einer schwierigen Rechtsfrage hat das Sächsische Landessozialgericht am 03.06.2010, L 1 KR 94/10 B ER, zur vertragsärztlichen Versorgung entschieden.
Ein niedergelassener Gynäkologe hatte sich gegen die Entscheidung der Behörde gewandt, wonach ein Krankenhaus, wenige Kilometer von seiner Praxis entfernt, Versicherte mit den gleichen hoch spezialisierten Leistungen behandeln durfte wie er. Diese Behandlungen standen in direkter Konkurrenz zu seiner vertragsärztlichen Tätigkeit. Weil er sich in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sah, hat er gegen die Zulassung des Krankenhauses geklagt und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt.
Wie zuvor schon das Sozialgericht Dresden, hat auch das SächsLSG zu Gunsten des Arztes entschieden.
Da seiner Klage Erfolgsaussichten beigemessen wurden, ist zunächst im Eilverfahren die Vollziehung des angefochtenen Bescheides des zuständigen Ministeriums ausgesetzt worden. § 116 b Absatz 2 SGB V entfaltet zu Gunsten des Vertragsarztes eine drittschützende Wirkung. Rechtsfolge ist, dass durch die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung die wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Vertragsärzte nicht so weit beeinträchtigt werden dürfen, dass dies einer Existenzgefährdung gleichkommt.
Das Hauptsacheverfahren in dieser Angelegenheit bleibt abzuwarten.
Nach bisheriger Rechtslage setzte die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung für Kunden der Arbeitsagentur deren Anspruch auf Arbeitslosengeld - wegen einer Sperrzeit oder wegen Urlaubsabgeltung – ruht, erst ab dem 2. Monat ein.
Dieser einmonatige Ausschluss von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist mit Wirkung ab dem 01.08.2017 weggefallen.
Unverändert geblieben sind die übrigen Voraussetzungen für den Krankenversicherungsschutz.
Das Sozialgericht Leipzig hat in einem Urteil vom 23.09.2014, S 27 KR 137/139 entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, die Kosten einer unter stationären Bedingungen durchgeführten Liposuktion (Fettabsaugung) vorzunehmen.
Die normalgewichtige Frau X. (21) aus Leipzig litt seit ihrem 14. Lebensjahr, trotz ärztlicher Behandlung, ständig unter Wirbelsäulenschmerzen und sozialen Rückzugsverhalten, die durch ihre außerordentlich großen Brüste (BH-Größe: 75 K) verursacht wurden. Ihre Krankenkasse lehnte eine Brustverkleinerung mit der Begründung ab, dass die Brüste gesund sind und dass die Schmerzen orthopädisch und das Verhalten bzw. die Psyche psychologisch zu behandeln seien.