Kein Unfallversicherungsschutz beim Kartfahren

von Andrea Reinsch

Grundsätzlich steht die Ausübung von Betriebsport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, das heißt, dass derjenige, der beim Betriebssport einen Unfall erleidet, Leistungen nach dem SGB VII erhält.

Anders ist dies jedoch bei Sportarten, die mit der Teilnahme an Wettkämpfen oder der Erzielung von Spitzenleistungen verbunden sind. So hat das LSG Hessen in seinem Urteil vom 17.07.2006, L 3 U 95/05, einem Mitarbeiter, der in seiner Freizeit in einer vom Arbeitgeber bezuschussten Sportgemeinschaft zum Kartfahren einen Unfall erlitt, den Schutz der Unfallversicherung versagt.

Nach Auffassung des Gerichtes soll der Betriebssport einen Ausgleich zu den Belastungen der betrieblichen Tätigkeit darstellen, was im vorliegenden Fall gerade nicht so war. Erhebliche Lärm- und Abgasbelastungen bei Ausübung des Sportes sind nach Ansicht des Gerichtes nicht geeignet Ausgleich und Entlastung für betriebliche Anforderungen darzustellen.

Der Arbeitgeber – als alleiniger Beitragszahler in der Unfallversicherung – muss für Unfälle in derartigen Sportarten nicht „haften“.

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