Kassenarztrecht

von Constanze Würfel

Nach den Vorschriften eines Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) wurden die von den Vertragsärzten im Quartal abgerechneten Punkte jeweils nur bis zur Höhe eines praxisindividuellen Leistungsbudgets (Individualbudget) in Form einer Punktzahlenobergrenze vergütet.

Die Individualbudgets waren auf der Grundlage der individuellen Abrechnungswerte vergangener Quartale festgelegt worden. Diese Regelungen sind grundsätzlich rechtmäßig. Nicht zu beanstanden ist auch, dass bei Vertragsärzten mit einem über dem Durchschnitt der Fachgruppe liegenden Individualbudget die Möglichkeit des Honorars Zuwachses ausgeschlossen wird. Die im HVM für umsatzmäßig unter dem Fachgruppendurchschnitt liegenden Praxen vorgesehene Zuwachsmöglichkeit von 3 v.H. im Vergleich zum Vorjahresquartal ist jedoch rechtswidrig, weil diese Praxen übermäßig lang an unterdurchschnittlichen Abrechnungsergebnissen festgehalten werden.

Bei der erforderlichen Neuregelung wird sicher zu stellen sein, dass solche Praxen in einem Zeitraum von bis zu 5 Jahren das durchschnittlichen Umsatzvolumen der Fachgruppe erreichen können. (Urteile vom 10.12.2003 u.a. B 6 KA 40/02 R, 54/02 R, 76/03 R)

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Von Sebastian Obermaier

Krankenversicherung bei Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung - wenig bekannte Neuregelung seit 1.8.2017

Nach bisheriger Rechtslage setzte die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung für Kunden der Arbeitsagentur deren Anspruch auf Arbeitslosengeld - wegen einer Sperrzeit oder wegen Urlaubsabgeltung – ruht, erst ab dem 2. Monat ein.

Dieser einmonatige Ausschluss von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist mit Wirkung ab dem 01.08.2017 weggefallen.

Unverändert geblieben sind die übrigen Voraussetzungen für den Krankenversicherungsschutz.

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Von Constanze Würfel

Sozialgericht Leipzig entscheidet: Gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, die Kosten stationären Liposuktion (Fettabsaugung) vorzunehmen.

Das Sozialgericht Leipzig hat in einem Urteil vom 23.09.2014, S 27 KR 137/139 entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, die Kosten einer unter stationären Bedingungen durchgeführten Liposuktion (Fettabsaugung) vorzunehmen.

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Von Sebastian Obermaier

Verkleinerung gesunder Brüste ist Krankenkassenleistung

Die normalgewichtige Frau X. (21) aus Leipzig litt seit ihrem 14. Lebensjahr, trotz ärztlicher Behandlung, ständig unter Wirbelsäulenschmerzen und sozialen Rückzugsverhalten, die durch ihre außerordentlich großen Brüste (BH-Größe: 75 K) verursacht wurden. Ihre Krankenkasse lehnte eine Brustverkleinerung mit der Begründung ab, dass die Brüste gesund sind und dass die Schmerzen orthopädisch und das Verhalten bzw. die Psyche psychologisch zu behandeln seien.

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