Erlass der Beitragsschulden bei der Krankenversicherung – Stichtag 31.12.2013

von Constanze Würfel

Am 1. August 2013 ist das "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" in Kraft getreten. Damit können Beitragsschuldner in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung mit deutlichen Entlastungen rechnen. Das Gesetz beinhaltet insbesondere Regelungen zur Absenkung des Säumniszuschlags für Beitragsschulden sowie zur Einführung eines Notlagentarifs in der privaten Krankenversicherung (PKV). Zudem ist ein rückwirkender Erlass von Beitragsschulden für Personen in das Gesetz aufgenommen worden, die sich trotz bestehender Versicherungspflicht noch nicht bei einer Krankenkasse angemeldet haben.

Seit 2007 besteht für alle Menschen in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht. Deshalb kann niemandem gekündigt werden, der keine Beiträge mehr einzahlt. Vor allem freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und privat Krankenversicherte zahlen ihre Beiträge als sogenannte „Selbstzahler“ ein. Reicht das Einkommen nicht aus, der Gang zum Jobcenter oder Sozialamt wird aber vermieden, kommt es häufig zu erheblichen Beitragsrückständen. Die Kassen verzeichnen Beitragsschulden in Milliardenhöhe. Für die Betroffenen ruhte der Leistungsanspruch, d.h. sie konnten nicht zum Arzt gehen!

Bisher wurden auf die Beitragsschuld Säumniszuschläge von 5% erhoben. Dies hatte jedoch nur zur Folge, dass die Rückstände sich noch zusätzlich erhöhten. Dies ändert sich nun. Es gilt nunmehr nur der reguläre Säumniszuschlag von 1%. Allen freiwillig und nachrangig Versicherten werden die Schulden aus dem erhöhten Säumniszuschlag erlassen.

Zudem werden Versicherten  die Beitragsschulden, die in der Vergangenheit zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Meldung bei der Krankenkasse angefallen sind, erlassen. Wer also keine Krankenversicherung hat, der sollte sich unbedingt sich bis 31.12.2013 bei der Krankenkasse melden. Wer sich nach dem Stichtag 31.12.2013 meldet, kann nur mit einer Beitragsermäßigung, nicht aber mit einem vollständigen Erlass der Beitragsschulden rechnen.

 

Wer also den Gang zur Krankenkasse schon lange hinausgeschoben hat, für den ist jetzt der richtige Zeitpunkt, um sich um seine Absicherung im Krankheitsfall zu kümmern!

 

Constanze Würfel

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

 

 

Zurück

Von Constanze Würfel

Kassenarztrecht

Nach den Vorschriften eines Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) wurden die von den Vertragsärzten im Quartal abgerechneten Punkte jeweils nur bis zur Höhe eines praxisindividuellen Leistungsbudgets (Individualbudget) in Form einer Punktzahlenobergrenze vergütet.

Weiterlesen …