Digitale Hörgeräte – Muss Zuzahlung sein?

von Christoph May

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 21. August 2008 (AZ: B 13 R 33/07 R) über die Erstattung der Kosten für digitale Hörgeräte durch die Renten- bzw. Krankenversicherung entschieden. Das BSG hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen und führt im Wesentlichen wie folgt aus: Grundsätzlich kommen bei erwerbstätigen Hörgeschädigten Ansprüche auf Versorgung mit digitalen Hörgeraten sowohl gegen die Krankenkasse als auch gegen die Rentenversicherung in Betracht. Die Krankenkasse erbringt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Sachleistung "Versorgung mit Hörhilfen" auf der Grundlage einer Festbetragsregelung, also unter Zuzahlungspflicht des Versicherten. Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag begrenzt die Leistungspflicht der Krankenkasse allerdings dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht, da die Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit seit jeher eine Aufgabe der Krankenversicherung war. Nur für den Fall, dass kein von der Krankenkasse ohne Zuzahlung des Klägers zu leistendes Hörgerät auch die aus der beruflichen Tätigkeit des Klägers abgeleiteten Anforderungen erfüllt hätte, wäre aus beruflichen Gründen ein höherwertiges Hörgerät ggf. vom Rentenversicherungsträger im Rahmen der medizinischen Rehabilitation zu leisten. Nach meiner Ansicht kommen in entsprechender Anwendung der vorbenannten Rechtsprechung auch Ansprüche auf die Versorgung mit digitalen Hörgeräten im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für hörgeschädigte Arbeitslose (ALG I und II Empfänger) in Betracht. Hier gilt es jedoch – wie auch im Übrigen - ggf. noch weitere Rechtsprechung abzuwarten. Bei Fragen sollten Sie sich an einen sozialrechtlich tätigen Rechtsanwalt wenden.

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