Mit sogenannten Überprüfungsanträgen besteht die Möglichkeit bestandskräftige Verwaltungsakte (Bewilligungsbescheide, Ablehnungsbescheide, Feststellungsbescheide etc.) auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren.
Rechtsgrundlage für einen solchen Antrag ist § 44 SGB X. Hiernach ist die Behörde verpflichtet einen Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass das Recht unrichtig angewandt wurde oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde.
Falls das Recht unrichtig angewandt wurde, besteht grundsätzlich Anspruch auf Nachzahlung vorenthaltener Sozialleistungen für die letzten vier Jahre. Sonderregelungen bestehen hierzu beispielsweise im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV), wo Leistungen nur ein Jahr rückwirkend nachgezahlt werden. Das bedeutet: Wenn ein Überprüfungsantrag bis zum 31.12.2015 gestellt wird, können maximal Leistungen rückwirkend ab dem 01.01.2014 nachgefordert werden.
Das Bundessozialgericht hat mit einer Reihe neuerer Entscheidungen – zum Beispiel in dem Urteil vom 29.05.2015, Az.: B 14 AS 6/14 R – die inhaltlichen Anforderungen an einen solchen Überprüfungsantrag konkretisiert. Der Antrag muss konkretisierbar sein. Ein Antrag dergestalt „Ich beantrage die Überprüfung aller Bescheide“ genügt nicht. Der Antrag ist nur dann konkretisierbar, wenn sich aus dem Antrag der Umfang der Prüfpflicht für die Verwaltung ergibt. Dazu ist in dem Überprüfungsantrag entweder der zu überprüfende Verwaltungsakt zu benennen oder aus der Begründung des Antrags muss erkennbar sein, worauf sich der Antrag bezieht. Grundsätzlich gilt aber auch bei einem Überprüfungsantrag die Amtsermittlungspflicht der Behörden, so dass diese bei Zweifeln den Umfang der begehrten Überprüfung erfragen müssen.
Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihnen Leistungen zu Unrecht nicht oder in zu geringer Höhe gewährt wurden, sollten Sie einen den Anforderungen des Bundessozialgerichts genügenden Überprüfungsantrag nachweisbar stellen.