Überprüfungsanträge richtig stellen

von Raik Höfler

Mit sogenannten Überprüfungsanträgen besteht die Möglichkeit bestandskräftige Verwaltungsakte (Bewilligungsbescheide, Ablehnungsbescheide, Feststellungsbescheide etc.) auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren.

Rechtsgrundlage für einen solchen Antrag ist § 44 SGB X. Hiernach ist die Behörde verpflichtet einen Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass das Recht unrichtig angewandt wurde oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde.

Falls das Recht unrichtig angewandt wurde, besteht grundsätzlich Anspruch auf Nachzahlung vorenthaltener Sozialleistungen für die letzten vier Jahre. Sonderregelungen bestehen hierzu beispielsweise im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV), wo Leistungen nur ein Jahr rückwirkend nachgezahlt werden. Das bedeutet: Wenn ein Überprüfungsantrag bis zum 31.12.2015 gestellt wird, können maximal Leistungen rückwirkend ab dem 01.01.2014 nachgefordert werden.

Das Bundessozialgericht hat mit einer Reihe neuerer Entscheidungen – zum Beispiel in dem Urteil vom 29.05.2015, Az.: B 14 AS 6/14 R – die inhaltlichen Anforderungen an einen solchen Überprüfungsantrag konkretisiert. Der Antrag muss konkretisierbar sein. Ein Antrag dergestalt „Ich beantrage die Überprüfung aller Bescheide“ genügt nicht. Der Antrag ist nur dann konkretisierbar, wenn sich aus dem Antrag der Umfang der Prüfpflicht für die Verwaltung ergibt. Dazu ist in dem Überprüfungsantrag entweder der zu überprüfende Verwaltungsakt zu benennen oder aus der Begründung des Antrags muss erkennbar sein, worauf sich der Antrag bezieht. Grundsätzlich gilt aber auch bei einem Überprüfungsantrag die Amtsermittlungspflicht der Behörden, so dass diese bei Zweifeln den Umfang der begehrten Überprüfung erfragen müssen.

Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihnen Leistungen zu Unrecht nicht oder in zu geringer Höhe gewährt wurden, sollten Sie einen den Anforderungen des Bundessozialgerichts genügenden Überprüfungsantrag nachweisbar stellen.

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Von Raik Höfler

Überprüfungsanträge richtig stellen

Mit sogenannten Überprüfungsanträgen besteht die Möglichkeit bestandskräftige Verwaltungsakte (Bewilligungsbescheide, Ablehnungsbescheide, Feststellungsbescheide etc.) auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren.

Rechtsgrundlage für einen solchen Antrag ist § 44 SGB X. Hiernach ist die Behörde verpflichtet einen Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass das Recht unrichtig angewandt wurde oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde.

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Von Susette Jörk

Einstweiliger Rechtsschutz – und dann? Anforderungen an die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung

Sozialgerichtliche Verfahren dauern ihre Zeit. Liegt dann endlich eine gerichtliche Entscheidung vor, kann es für die Rechtssuchenden schon zu spät sein. Deshalb sieht das Sozialgerichtsgesetz vor, dass das Sozialgericht auf Antrag vorläufigen Rechtsschutz gewähren kann.

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Von Andrea Reinsch

Formvorschriften für Widerspruchseinlegung beachten

Wie das Hessische Landessozialgericht in einer Entscheidung vom 11.07.2007, L 9 AS 161/07, festgestellt hat, ist – zumindest derzeit – die Erhebung eines Widerspruches gegen ALG-II-Bescheide per E-Mail unzulässig.

Dokumente, wie der Widerspruch gegen einen Bescheid, müssen entweder im Original unterschrieben bei der Behörde eingehen oder sie benötigen nach dem Signaturgesetz eine qualifizierte elektronische Signatur. Eine einfache E-Mail entspricht daher den Anforderungen an die Form nicht.

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Von Constanze Würfel

Informationen für Klägerinnen und Kläger am Sozialgericht

Informationen für Klägerinnen und Kläger am Sozialgericht

I. Wer ist am Verfahren beteiligt?

1. Sie selbst:
als Klägerin oder Kläger
2. Ihr Gegner:
als Beklagte oder Beklagter (z.B. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), Landesversicherungsanstalt (LVA), Berufsgenossenschaft (BG), Bundesagentur für Arbeit (BA-Arbeitsamt), Krankenkasse, Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales (Versorgungsamt) etc.)
3. Beigeladene:
weitere Behörden, Verbände, Firmen oder Privatpersonen, deren Rechte durch das Verfahren berührt werden.

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Von Cornelia Gürtler

Widerspruchsfrist versäumt - was nun?

Gegen alle Entscheidungen eines Sozialversicherungsträgers, die nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Lehnt also die Krankenkasse die Kostenübernahme eines Hilfsmittels ab, die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder wird Ihnen vom Arbeitsamt eine Sperrzeit auferlegt, müssen Sie die Widerspruchsfrist einhalten. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats eingegangen sein, entscheidend ist nicht, wann Sie einen Brief zur Post geben. Sie können Ihren Widerspruch auch persönlich vortragen und aufnehmen lassen.

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