SGG: Zwei Gerichtsinstanzen ohne mündliche Verhandlung?

von Christoph May

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte darüber zu entscheiden, ob zwei Gerichtsinstanzen ohne mündliche Verhandlung zulässig sind oder evtl. gegen das Justizgrundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt.

Das Bundessozialgericht - Beschluss vom 20.11.2019 - B 1 KR 39/19 B verwarf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Zuvor hatte bereits das Bayrische Landessozialgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (LSG Bayern, Beschl. v.10.05.2019 - L 5 KR 11/19).

Ist die Berufung mangels Erreichens der Berufungssumme nicht statthaft, kann eine Entscheidung durch Beschluss (§ 158 SGG) auch dann ergehen, wenn erstinstanzlich ein Gerichtsbescheid mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung erlassen wurde.

Dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ist Genüge getan, wenn ein Antrag nach § 105 Abs. 2 S.2 SGG auf mündliche Verhandlung hätte gestellt werden können.

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger blieb mit seinem Begehren auf Übernahme weiterer 602,21 € Kosten für eine Unterkieferprothese zusätzlich zum gewährten doppelten Festzuschuss erfolglos. Das SG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 10.12.2018 - S 8 KR 119/18 - wies die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu.

Christoph May
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht

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Von Raik Höfler

Überprüfungsanträge richtig stellen

Mit sogenannten Überprüfungsanträgen besteht die Möglichkeit bestandskräftige Verwaltungsakte (Bewilligungsbescheide, Ablehnungsbescheide, Feststellungsbescheide etc.) auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren.

Rechtsgrundlage für einen solchen Antrag ist § 44 SGB X. Hiernach ist die Behörde verpflichtet einen Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass das Recht unrichtig angewandt wurde oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde.

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Von Susette Jörk

Einstweiliger Rechtsschutz – und dann? Anforderungen an die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung

Sozialgerichtliche Verfahren dauern ihre Zeit. Liegt dann endlich eine gerichtliche Entscheidung vor, kann es für die Rechtssuchenden schon zu spät sein. Deshalb sieht das Sozialgerichtsgesetz vor, dass das Sozialgericht auf Antrag vorläufigen Rechtsschutz gewähren kann.

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Von Andrea Reinsch

Formvorschriften für Widerspruchseinlegung beachten

Wie das Hessische Landessozialgericht in einer Entscheidung vom 11.07.2007, L 9 AS 161/07, festgestellt hat, ist – zumindest derzeit – die Erhebung eines Widerspruches gegen ALG-II-Bescheide per E-Mail unzulässig.

Dokumente, wie der Widerspruch gegen einen Bescheid, müssen entweder im Original unterschrieben bei der Behörde eingehen oder sie benötigen nach dem Signaturgesetz eine qualifizierte elektronische Signatur. Eine einfache E-Mail entspricht daher den Anforderungen an die Form nicht.

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Von Constanze Würfel

Informationen für Klägerinnen und Kläger am Sozialgericht

Informationen für Klägerinnen und Kläger am Sozialgericht

I. Wer ist am Verfahren beteiligt?

1. Sie selbst:
als Klägerin oder Kläger
2. Ihr Gegner:
als Beklagte oder Beklagter (z.B. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), Landesversicherungsanstalt (LVA), Berufsgenossenschaft (BG), Bundesagentur für Arbeit (BA-Arbeitsamt), Krankenkasse, Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales (Versorgungsamt) etc.)
3. Beigeladene:
weitere Behörden, Verbände, Firmen oder Privatpersonen, deren Rechte durch das Verfahren berührt werden.

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Von Cornelia Gürtler

Widerspruchsfrist versäumt - was nun?

Gegen alle Entscheidungen eines Sozialversicherungsträgers, die nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Lehnt also die Krankenkasse die Kostenübernahme eines Hilfsmittels ab, die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder wird Ihnen vom Arbeitsamt eine Sperrzeit auferlegt, müssen Sie die Widerspruchsfrist einhalten. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats eingegangen sein, entscheidend ist nicht, wann Sie einen Brief zur Post geben. Sie können Ihren Widerspruch auch persönlich vortragen und aufnehmen lassen.

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