Das Bundessozialgericht (BSG) hatte darüber zu entscheiden, ob zwei Gerichtsinstanzen ohne mündliche Verhandlung zulässig sind oder evtl. gegen das Justizgrundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt.
Das Bundessozialgericht - Beschluss vom 20.11.2019 - B 1 KR 39/19 B verwarf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Zuvor hatte bereits das Bayrische Landessozialgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (LSG Bayern, Beschl. v.10.05.2019 - L 5 KR 11/19).
Ist die Berufung mangels Erreichens der Berufungssumme nicht statthaft, kann eine Entscheidung durch Beschluss (§ 158 SGG) auch dann ergehen, wenn erstinstanzlich ein Gerichtsbescheid mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung erlassen wurde.
Dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ist Genüge getan, wenn ein Antrag nach § 105 Abs. 2 S.2 SGG auf mündliche Verhandlung hätte gestellt werden können.
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger blieb mit seinem Begehren auf Übernahme weiterer 602,21 € Kosten für eine Unterkieferprothese zusätzlich zum gewährten doppelten Festzuschuss erfolglos. Das SG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 10.12.2018 - S 8 KR 119/18 - wies die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu.
Christoph May
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht