Gebührentatbestände für die sozialrechtlichen Rahmengebühren (nach RVG)

von Cornelia Gürtler

Beratung

  • Beratungsgebühr: ist zu vereinbaren, Höchstgebühr für Verbraucher 250 EUR,
  • Erstberatung max. 190 €

Verwaltungsverfahren / Widerspruchsverfahren

  • Geschäftsgebühr 50 bis 640 €, Mittel 345 €
  • Einigungs- oder Erledigungsgebühr in Höhe der Geschäftsgebühr

Sozialgerichtsverfahren

  • Verfahrensgebühr 50 bis 550 €, Mittelgebühr 300 € (ggf. Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr, max. 175 € bei Vorbefassung)
  • Termingebühr 50 bis 510 €, Mittelgebühr 280 € oder fiktive Terminsgebühr (in Höhe von 90% der Verfahrensgebühr)
  • Einigungs- oder Erledigungsgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr

Landessozialgerichtsverfahren

  • Verfahrensgebühr 60 bis 680 €, Mittelgebühr 370 €
  • Terminsgebühr 50 bis 510 €, Mittelgebühr 280 €
  • Einigungs- oder Erledigungsgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr

Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels

(diese Gebühr wird auf die Gebühr in dem ggf. folgenden Rechtsmittelverfahren angerechnet)

  • ohne Gutachten 30 bis 320 €, Mittelgebühr 170 €
  • mit schriftl. Gutachten 50 bis 550 €, Mittelgebühr 300 €

 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Anwalt beigeordnet werden. Sie müssen dafür beim Gericht einen Antrag stellen.

Das Formular für die Beratungshilfe finden Sie unter https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_avr_70&formtecid=2&areashortname=SMJus und Ausfüllhinweise unter
https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=SMJus_AVR_70_M&formtecid=2&areashortname=SMJusr.

Den Antrag auf Prozesskostenhilfe finden Sie unter https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_avr_200&formtecid=2&areashortname=SMJus und die Ausfüllhinweise unter  https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=SMJus_AVR_200_M&formtecid=2&areashortname=SMJus

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Von Raik Höfler

Überprüfungsanträge richtig stellen

Mit sogenannten Überprüfungsanträgen besteht die Möglichkeit bestandskräftige Verwaltungsakte (Bewilligungsbescheide, Ablehnungsbescheide, Feststellungsbescheide etc.) auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren.

Rechtsgrundlage für einen solchen Antrag ist § 44 SGB X. Hiernach ist die Behörde verpflichtet einen Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass das Recht unrichtig angewandt wurde oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde.

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Von Susette Jörk

Einstweiliger Rechtsschutz – und dann? Anforderungen an die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung

Sozialgerichtliche Verfahren dauern ihre Zeit. Liegt dann endlich eine gerichtliche Entscheidung vor, kann es für die Rechtssuchenden schon zu spät sein. Deshalb sieht das Sozialgerichtsgesetz vor, dass das Sozialgericht auf Antrag vorläufigen Rechtsschutz gewähren kann.

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Von Andrea Reinsch

Formvorschriften für Widerspruchseinlegung beachten

Wie das Hessische Landessozialgericht in einer Entscheidung vom 11.07.2007, L 9 AS 161/07, festgestellt hat, ist – zumindest derzeit – die Erhebung eines Widerspruches gegen ALG-II-Bescheide per E-Mail unzulässig.

Dokumente, wie der Widerspruch gegen einen Bescheid, müssen entweder im Original unterschrieben bei der Behörde eingehen oder sie benötigen nach dem Signaturgesetz eine qualifizierte elektronische Signatur. Eine einfache E-Mail entspricht daher den Anforderungen an die Form nicht.

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Von Constanze Würfel

Informationen für Klägerinnen und Kläger am Sozialgericht

Informationen für Klägerinnen und Kläger am Sozialgericht

I. Wer ist am Verfahren beteiligt?

1. Sie selbst:
als Klägerin oder Kläger
2. Ihr Gegner:
als Beklagte oder Beklagter (z.B. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), Landesversicherungsanstalt (LVA), Berufsgenossenschaft (BG), Bundesagentur für Arbeit (BA-Arbeitsamt), Krankenkasse, Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales (Versorgungsamt) etc.)
3. Beigeladene:
weitere Behörden, Verbände, Firmen oder Privatpersonen, deren Rechte durch das Verfahren berührt werden.

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Von Cornelia Gürtler

Widerspruchsfrist versäumt - was nun?

Gegen alle Entscheidungen eines Sozialversicherungsträgers, die nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Lehnt also die Krankenkasse die Kostenübernahme eines Hilfsmittels ab, die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder wird Ihnen vom Arbeitsamt eine Sperrzeit auferlegt, müssen Sie die Widerspruchsfrist einhalten. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats eingegangen sein, entscheidend ist nicht, wann Sie einen Brief zur Post geben. Sie können Ihren Widerspruch auch persönlich vortragen und aufnehmen lassen.

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