Einstweiliger Rechtsschutz – und dann? Anforderungen an die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung

von Susette Jörk

Sozialgerichtliche Verfahren dauern ihre Zeit. Liegt dann endlich eine gerichtliche Entscheidung vor, kann es für die Rechtssuchenden schon zu spät sein. Deshalb sieht das Sozialgerichtsgesetz vor, dass das Sozialgericht auf Antrag vorläufigen Rechtsschutz gewähren kann. Lehnt die Behörde beispielsweise einen Antrag auf Sozialleistungen ab, kann das Sozialgericht auf entsprechenden Eilantrag hin eine einstweilige Anordnung nach § 86b SGG erlassen und die Behörde verpflichten, vorläufig (und in der Regel darlehensweise) die begehrten Leistungen zu erbringen, etwa Grundsicherung nach dem SGB II zu zahlen. Normalerweise kann man darauf vertrauen, dass die Behörden die Bindung an Recht und Gesetz ernst nehmen und einen entsprechenden gerichtlichen Beschluss auch zeitnah umsetzen. Was aber, wenn die Behörde das nicht tut? Eine einstweilige Anordnung, die das Sozialgericht durch Beschluss erlassen hat, muss binnen Monatsfrist „vollzogen“ werden (§ 929 Abs. 2 ZPO). Erfolgt die Vollziehung nicht binnen eines Monats, kann der Antragsgegner die Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses verlangen. Die strenge Frist soll verhindern, dass die gerichtliche Entscheidung unter wesentlich veränderten Umständen vollzogen wird als unter denen, die beim Erlass der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen haben. Notwendig ist also, dass binnen eines Monats seit Zustellung des stattgebenden Beschlusses unmissverständlich deutlich gemacht wird, dass gegen den Schuldner (im Falle eines Beschlusses, mit dem vorläufig Sozialleistungen bewilligt werden mithin gegen die Behörde) vorgegangen wird. Dafür genügt eine bloße Aufforderung nicht in jedem Fall, sondern es muss innerhalb der Monatsfrist z.B. ein Vollstreckungsantrag bei Gericht eingehen. Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden (Beschluss vom 22.04.2008, L 2 B 111/08 AS-ER), dass im Falle von Eilentscheidungen über die vorläufige Gewährung existenzsichernder Leistungen (ALG II, Sozialhilfe) ein Vollstreckungsantrag nicht erforderlich ist, sondern es auch genügt, wenn der Antragsteller binnen der Monatsfrist im Beschwerdeverfahren unmissverständlich erklärt, dass er an seinem Begehren festhält. Die Entscheidung ist zu begrüßen, diese Ansicht wird jedoch von vielen Gerichten nicht geteilt, so dass immer zu bedenken bleibt, dass ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nicht mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung beendet ist, sondern zeitnah die Vollziehung bewirkt werden muss.

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Von Raik Höfler

Überprüfungsanträge richtig stellen

Mit sogenannten Überprüfungsanträgen besteht die Möglichkeit bestandskräftige Verwaltungsakte (Bewilligungsbescheide, Ablehnungsbescheide, Feststellungsbescheide etc.) auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren.

Rechtsgrundlage für einen solchen Antrag ist § 44 SGB X. Hiernach ist die Behörde verpflichtet einen Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass das Recht unrichtig angewandt wurde oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde.

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Von Susette Jörk

Einstweiliger Rechtsschutz – und dann? Anforderungen an die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung

Sozialgerichtliche Verfahren dauern ihre Zeit. Liegt dann endlich eine gerichtliche Entscheidung vor, kann es für die Rechtssuchenden schon zu spät sein. Deshalb sieht das Sozialgerichtsgesetz vor, dass das Sozialgericht auf Antrag vorläufigen Rechtsschutz gewähren kann.

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Von Andrea Reinsch

Formvorschriften für Widerspruchseinlegung beachten

Wie das Hessische Landessozialgericht in einer Entscheidung vom 11.07.2007, L 9 AS 161/07, festgestellt hat, ist – zumindest derzeit – die Erhebung eines Widerspruches gegen ALG-II-Bescheide per E-Mail unzulässig.

Dokumente, wie der Widerspruch gegen einen Bescheid, müssen entweder im Original unterschrieben bei der Behörde eingehen oder sie benötigen nach dem Signaturgesetz eine qualifizierte elektronische Signatur. Eine einfache E-Mail entspricht daher den Anforderungen an die Form nicht.

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Von Constanze Würfel

Informationen für Klägerinnen und Kläger am Sozialgericht

Informationen für Klägerinnen und Kläger am Sozialgericht

I. Wer ist am Verfahren beteiligt?

1. Sie selbst:
als Klägerin oder Kläger
2. Ihr Gegner:
als Beklagte oder Beklagter (z.B. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), Landesversicherungsanstalt (LVA), Berufsgenossenschaft (BG), Bundesagentur für Arbeit (BA-Arbeitsamt), Krankenkasse, Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales (Versorgungsamt) etc.)
3. Beigeladene:
weitere Behörden, Verbände, Firmen oder Privatpersonen, deren Rechte durch das Verfahren berührt werden.

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Von Cornelia Gürtler

Widerspruchsfrist versäumt - was nun?

Gegen alle Entscheidungen eines Sozialversicherungsträgers, die nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Lehnt also die Krankenkasse die Kostenübernahme eines Hilfsmittels ab, die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder wird Ihnen vom Arbeitsamt eine Sperrzeit auferlegt, müssen Sie die Widerspruchsfrist einhalten. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats eingegangen sein, entscheidend ist nicht, wann Sie einen Brief zur Post geben. Sie können Ihren Widerspruch auch persönlich vortragen und aufnehmen lassen.

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