Das Sozialgericht Leipzig hat mit Gerichtsbescheid – S 9 AS 3050/15 – vom 12.09.2017 eine Sanktionierung durch das Jobcenter aufgehoben, obwohl die Arbeit suchende Person weder den Eingang der Bewerbung bei dem potentiellen Arbeitgeber noch die Absendung der Bewerbung (nach den strengen Beweisregeln) beweisen konnte.
Vor dem Hintergrund der Regelungen in der Eingliederungsvereinbarung - insbesondere auch den Kostenerstattungsregelungen für Bewerbungskosten - reichte es aus, dass eine Abschrift des Bewerbungsschreibens vorgelegt und die Versendung (mit „einfacher“ Post) glaubhaft dargelegt wird.
Nach dem Gesetz trägt die Behörde die Beweislast dafür, dass sich die Arbeit suchende Person geweigert hat, ihrer Pflicht zu Bewerbung nachzukommen. Weder der bloße Umstand, dass die Bewerbung nicht angekommen ist noch der Umstand, dass die Versendung nicht (im Sinne der strengen Beweisregeln) bewiesen ist, beweist eine Weigerung.
Eine Beweislastumkehr kommt angesichts des im Grundgesetz (in der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG, und im Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG) verbürgten Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen nicht in Betracht.
Vorliegende Entscheidung betrifft das Arbeitslosengeld 2 (Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. „Hartz 4“ nach dem SGB II), die Rechtserkenntnis ist jedoch auf das Arbeitslosengeld (nach dem SGB III) übertragbar.