Das Sozialgericht Leipzig hat mit Urteil vom 13.12.2019 (Aktenzeichen: S 16 AS 2257/18) entschieden, dass das für die Zeit ab dem 01.04.2018 geltende Konzept der Stadt Leipzig zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts (vgl. z.B.: Urteil vom 30.01.2019, Az.: B 14 AS 41/18 R) genügt.
Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit diese angemessen sind.
Die Frage, was „angemessene Kosten“ sind, ist seit Inkrafttreten des SGB II am 01.01.2005 höchst umstritten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat der Grundsicherungsträger die „angemessenen Kosten“ in einem mehrstufigen Verfahren zu entwickeln. Hierzu ist ein sogenanntes „Schlüssiges Konzept“ zu entwickeln, welches von den Gerichten voll überprüfbar ist.
Die 16. Kammer des Sozialgerichts Leipzig hat nunmehr – soweit ersichtlich erstmals im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung – entschieden, dass das Konzept der Stadt Leipzig diesen höchstrichterlichen Vorgaben nicht genügt. Zur Begründung führt das Gericht zutreffend aus, dass das Konzept den tatsächlichen Leipziger Wohnungsmarkt nicht mit hinreichender Sicherheit realistisch abbildet.
Rechtsfolge dieser Entscheidung ist, dass das Jobcenter Leipzig weitere Kosten der Unterkunft tragen muss. Begrenzt wird dieser Anspruch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch die maßvoll zu erhöhenden Werte nach § 12 WoGG. Dies bedeutet, dass ein Ein-Personen-Haushalt in Leipzig von dem Jobcenter Leipzig die Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete in Höhe von derzeit 386,10 EUR fordern kann.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es ist zu erwarten, dass das Jobcenter Leipzig gegen das Urteil Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht einlegen wird. Wie das Landessozialgericht entscheiden wird, ist offen.
Gleichwohl zeigt das Urteil, dass es sich weiterhin lohnt gegen Bescheide des Jobcenters mit welchen nur gekürzte Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, mit Widerspruch und Klage vorzugehen.