Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann (nach § 147 Abs. 2 SGB III) grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Ausnahmen von dieser Verfallsfrist waren bislang von der Rechtssprechung auch in Härtefällen nicht zugelassen wurden. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist jedoch eine Ausnahme dann unumgänglich, wenn der Arbeitslosengeld-Bezug durch das zwingende Beschäftigungsverbot nach der Entbindung (gemäß § 6 Abs. 1 MuSchG) unterbrochen wird und während des Beschäftigungsverbotes die Verfallsfrist abläuft.
Ein hieraus erfolgender Ausschluss des Arbeitslosengeld-An-spruches ist mit der in Artikel 6 Abs. 4 GG enthaltenen grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz und zur Förderung der Mutter nicht zu vereinbaren. (Urteil vom 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R)
Erzielt der Ehegatte eines Empfängers von Arbeitslosenhilfe Einkommen aus Erwerbstätigkeit, ist dieses Einkommen auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen. Es ist jedoch um den Betrag zu mindern, der wegen einer Erwerbstätigkeit für die Betreuung eines Kindes aufgewendet wird. Die Regelung des Einkommenssteuergesetzes, nach der durch die berufliche Tätigkeit bedingte Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes grundsätzlich keine Werbungskosten sind, gilt für die Einkommensanrechnung beim Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht. (Urteil vom 10.07.2003 - B 11 AL 71/02 R)
Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen unter anderem dann ein, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Soll sich ein derartig wichtiger Grund aus dem Betriebssphäre (z.B. unrechtmäßiges auch nicht sozialadäquates Verhalten des Vorgesetzen über einen langen Zeitraum hinweg - z.B. Mobbing) ergeben, so muss der Arbeitnehmer zuvor erfolglos einen zumutbaren Versuch unternommen haben, diesen Grund auf andere Weise - etwa durch Vereinbarungen mit seinem Arbeitgeber zu beseitigen. Hat dies der Arbeitnehmer versäumt, kann er sich nicht zur Vermeidung einer Sperrzeit darauf berufen, er sei zur Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen. (Urteil vom 06.10.2003, B 7 AL 72/01 R)