Auch wenn die am 3.12.2010 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesänderungen vorerst vom Bundesrat gestoppt sind, ist dringend zu empfehlen, (nachweislich bis spätestens 31.12.2010 bei der Behörde eingehende) Überprüfungsanträge zu stellen, wenn die Vermutung besteht, dass in den Jahren 2006 bis 2009 zu Unrecht Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII ganz oder teilweise vorenthalten wurden.
Denn ab dem 1.1.2011 soll § 44 SGB X betreffend die Leistungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII mit der Maßgabe gelten, dass anstelle des Zeitraumes von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. Dies bedeutet, dass die Korrektur rechtswidriger Entscheidungen zu Lasten der Bedürftigen erheblich eingeschränkt wird. Wird ein Überprüfungsantrag noch bis 31.12.2010 gestellt, kommen Nachzahlungen für die Zeit ab dem 1.1.2006 in Betracht. Wird der Überprüfungsantrag ab dem 1.1.2011 gestellt, kommen Nachzahlungen nur noch für die Zeit ab dem 1.1.2010 in Betracht!
Ob Rechtswidrigkeit vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls.
Ein wichtiger Anwendungsbereich ergibt sich z.B. in Leipzig, wenn Hilfebedürftige die bloß teilweise Anerkennung der Kosten für Unterkunft und Heizung hingenommen haben. Eine derartige Teilablehnung kann z.B. rechtswidrig sein, weil die Stadt Leipzig die Angemessenheitsgrenze auf 45m² abgestellt hat, obwohl die (mindestens bis Ende 2009 bzw. gemäß Urteil des SG Leipzig – S 9 AS 4522/10 – vom 25.11.2010 bis auf Weiteres anzuwendende !) VwV-Ersatzwohnraumförderung für eine Person eine Flächenobergrenze von 60m² vorsieht.
Eine Korrektur und Leistungsnachzahlung kann sich auch aus dem Umstand ergeben, dass die Ermittlung des als angemessen anzusehenden Mietpreises pro Quadratmeter nicht den vom Bundessozialgericht vorgegebenen Kriterien entspricht, was das Sozialgericht Leipzig mit Beschluss – S 9 AS 2283/10 ER – vom 19.8.2010 bzw. Gerichtsbescheid – S 25 AS 1083/09 - vom 8.12.2010 erkannt hat.
Im Einzelfall sind mithin alleine wegen der KdU-Problematik Nachzahlungen für ein Person von bis zu 170 € monatlich möglich!
Im Bereich des SGB XII sind Überprüfungsanträge u.A. angezeigt, wenn das - für die Zeit ab 2011 wohl durch den Gesetzgeber revidierte - Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.5.2009 (B 8 SO 8/08 R), dem gemäß eine Reduzierung des Regelsatzes nicht gerechtfertigt ist, wenn ein Empfänger von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung mit Angehörigen zusammenlebt, nicht umgesetzt wurde.
Hier ein ganz einfaches MUSTER für einen Überprüfungsantrag:
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage/-n ich / wir (alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) die Überprüfung sämtlicher Leistungsansprüche nach dem SGB II bzw. SGB XII für die Zeit ab dem 01.01.2006. Mit freundlichen Grüßen