Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23.05.2013 (Az.: B 4 AS 67/12 R) entschieden, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB II für Zeiten, in denen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf Grund eingetretener Sanktionen keine Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten, einen Anspruch auf Berücksichtigung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung haben.
Hintergrund der Entscheidung ist das im Bereich des SGB II grundsätzlich geltende „Kopfteilprinzip“. Hiernach werden die Kosten für Unterkunft und Heizung bei gemeinsamer Nutzung der Wohnung aus Gründen der Verwaltungsvereinbarung unabhängig von der Nutzungsintensität gleichmäßig auf alle Bewohner aufgeteilt.
Von diesem Prinzip kann nach der Rechtsprechung des BSG in Sonderfällen abgewichen werden. So hat das Bundessozialgericht bereits in der Vergangenheit entschieden, dass bei einer Wohngemeinschaft eine individuelle vertragliche Regelung hinsichtlich der Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung dem „Kopfteilprinzip“ vorgeht.
Mit der nunmehrigen Entscheidung hat das Bundessozialgericht für einen weiteren Sonderfall entschieden, dass auch bei bedarfsbezogenen Gründen eine Abweichung von dem Kopfteilprinzip gerechtfertigt ist.
Auf Grund der Sanktionierung des Verhaltens eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft und dem damit unter Umständen verbundenen Wegfall der Leistungen für Unterkunft und Heizung für dieses Mitglied, sind die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit höheren Kosten für die Unterkunft und Heizung belastet. Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums für jedes Bedarfsgemeinschaftsmitglied sind die Jobcenter in diesen Konstellationen verpflichtet, den vorübergehend erhöhten Bedarf der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu decken.