Anspruch auf Übernahme von Betriebskostennachzahlungen durch die ARGE bei Antragstellung nach Fälligkeitstermin

von Christoph May

Das Sozialgericht Leipzig hat mit Urteil vom 12. Juni 2007 (AZ: S 15 AS 2029/06) entschieden, dass auch ein Anspruch von Arbeitslosengeld-II-Beziehern auf Übernahme des Nachzahlbetrages aus einer nach Fälligkeitstermin bei der ARGE eingereichten Betriebskostenabrechnung besteht. Es wandte sich damit gegen eine weit verbreitete Praxis der ARGEN, bei einem Übernahmeantrag nach einer vom Vermieter gesetzten Nachzahlungsfrist (oder auch nach Monatsfrist), den Antrag als verspätet abzulehnen und die Übernahme der Betriebskostennachzahlung zu verweigern. Das Gericht führt aus, dass ein Anspruch aus § 22 I SGB II bestehe, da es sich bei Betriebskostennachzahlbeträgen keinesfalls um Mietschulden im Sinne von § 22 V SGB II handle. Dass die Betriebskostennachzahlung einen vergangenen Zeitraum betrifft, ist für die Annahme eines gegenwärtigen Bedarfes unschädlich. Denn die Nebenkostenabrechnung, bei der im Nachhinein geprüft wird, ob die Vorauszahlungen den tatsächlichen Verbrauch decken, kann nur im Nachhinein erstellt werden. Erst bei der Abrechnung stellt sich heraus, ob der Leistungsempfänger nachzahlen muss oder ein Guthaben hat. Erst in diesem Zeitpunkt wird ggf. eine Nachzahlungsforderung fällig. Diese gehört daher im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch den Vermieter zum gegenwärtigen Bedarf (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.02.1988 – 5 C 89/85 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BSHG). Dem steht nach Rechtsauffassung des Sozialgerichtes Leipzig und der zitierten BVerwG-Entscheidung auch § 37 II SGB II nicht entgegen, da diese Vorschrift nur bedeutet, dass ein entsprechender Bedarf dann nicht übernommen werden kann, wenn dessen Deckung bereits vor Antragstellung erfolgt ist, da sich der Hilfebedürftige in diesen Fällen erkennbar aus eigenen Kräften und Mitteln zu helfen wusste und damit eine Hilfebedürftigkeit nicht bestand. Bei Verweigerung der Übernahme von Betriebskostennachzahlungen durch die ARGE sollten Sie sich an den sozialrechtlich tätigen Anwalts Ihres Vertrauens wenden.

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Von Sebastian Obermaier

Sperrzeit oder Minderung (Sanktion), weil Bewerbungsschreiben nicht ankam?

Das Sozialgericht Leipzig hat mit Gerichtsbescheid – S 9 AS 3050/15 – vom 12.09.2017 eine Sanktionierung durch das Jobcenter aufgehoben, obwohl die Arbeit suchende Person weder den Eingang der Bewerbung bei dem potentiellen Arbeitgeber noch die Absendung der Bewerbung (nach den strengen Beweisregeln) beweisen konnte.

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Von Sebastian Obermaier

Erfolgreiche NZB: Bundessozialgericht wird sich wegen Besuchsfahrtkosten zur inhaftierten Tochter mit „atypischem Sonderbedarf“ gemäß § 21 Abs. 6 SGB II befassen

Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss – B 14 AS 64/17 B – vom 25.10.2017 auf die Beschwerde der Klägerin die Revision gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17.11.2016 zugelassen. Die bedeutet, dass gehofft werden darf, dass der 14. Senat des Bundessozialgerichts den rechtlichen Gehalt des „atypischen Sonderbedarfs“ nach § 21 Abs. 6 SGB II konturiert.

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Von Raik Höfler

BSG: Zur Aufteilung der Unterkunftskosten bei Leistungen nach dem SGB II während der Sanktion eines Leistungsberechtigten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23.05.2013 (Az.: B 4 AS 67/12 R) entschieden, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB II für Zeiten, in denen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf Grund eingetretener Sanktionen keine Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten, einen Anspruch auf Berücksichtigung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung haben.

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Von Christoph May

ALG II und sittenwidriger Arbeitslohn

Oftmals zahlen Arbeitgeber viel zu niedrige Löhne, so dass die Arbeitnehmer gezwungen sind, aufstockend Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Als sittenwidrig ist z.B. ein Lohn von 3,50 Euro brutto anzusehen. Wenn Arbeitsentgelte sittenwidrig niedrig sind, steht den Betroffenen aus § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung, im Zweifel also der Tariflohn zu. Auch macht sich der Arbeitgeber dann strafbar.

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Von Sebastian Obermaier

Noch 2010 SGB II und SGB XII Überprüfungsanträge stellen! Verlust (z.B.) der (KdU-) Nachzahlungsansprüche 2006 bis 2009 droht !

Auch wenn die am 3.12.2010 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesänderungen vorerst vom Bundesrat gestoppt sind, ist dringend zu empfehlen, (nachweislich bis spätestens 31.12.2010 bei der Behörde eingehende) Überprüfungsanträge zu stellen, wenn die Vermutung besteht, dass in den Jahren 2006 bis 2009 zu Unrecht Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII ganz oder teilweise vorenthalten wurden.

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Von Sebastian Obermaier

„Hartz IV“-Härtefall-Zuschläge beantragen !

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – erkannt, dass dem SGB II eine Härtefallregelung fehlt und diese (im Rahmen einer einstweiligen Anordnung bis zur gesetzlichen Neuregelung) mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag abzudecken. Das Gesetz muss dann jedoch eine Härtefallöffnungsklausel für atypische Fälle haben.

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Von Sebastian Obermaier

Mahngebühren zurückfordern ! Mahngebührenfestsetzungen der Bundesagentur für Arbeit wegen ALG II-Rückforderungen rechtswidrig

Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 25.02.2010 – AZ: L 2 AS 451/09 - die Berufung der Bundesagentur für Arbeit gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26.05.2009 – S 23 AS 457/08 – zurückgewiesen. Damit wurde die Stattgabe der auf grundsätzlichen sozialverwaltungsrechtlichen Erwägungen gestützten Klage gegen eine Mahngebührenfestsetzung der Bundesagentur für Arbeit wegen einer Arbeitslosengeld II-Rückforderung bestätigt.

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Von Andrea Reinsch

Kürzung der Regelleistung bei Krankenhausaufenthalt – Überprüfungsantrag lohnt

Seit 2005 kürzen die für das Arbeitslosengeld-II zuständigen Behörden die Regelleistung bei einem Aufenthalt im Krankenhaus um einen pauschalen Betrag. Begründet wird dies damit, dass durch die Krankenhausverpflegung eine Kostenersparnis eintritt und der Leistungsempfänger sich diese anrechnen lassen muss.

Erst das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2008 zum Aktenzeichen B 14 AS 22/07 R dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht hat bestätigt, dass es bis zum 01.01.2008 keine Rechtsgrundlage für eine solche Kürzung gegeben hat.

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