Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Da der alltagssprachliche Sprachgebrauch nicht genau mit dem Begriff des Lehrers im Sinne des Sozialrechts übereinstimmt, kommt es immer wieder zu bösen Überraschungen,
wenn die Sozialversicherungsbeitragspflicht nicht im Rahmen der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit geklärt wurde. Besonders brisant wird die Sache dadurch, dass Widersprüche gegen Beitragsbescheide nicht von der Pflicht zur sofortigen Zahlung entbinden, da sie keine aufschiebende Wirkung haben und dass schnell erhebliche Säumniszuschläge anfallen können.
Vor dem Hintergrund, dass die Abgrenzung, ob eine Sozialversicherungsbeitragspflicht besteht, manchmal von feinen Unterscheidungen abhängt, sei dringend geraten, sich möglichst
frühzeitig von einem auf dem Gebiet des Sozialversicherungsbeitragsrecht versierten Fachanwalt für Sozialrecht beraten zu lassen.
Dass die Abgrenzung - auch für die Behörden - schwierig ist und dass die Folgen für die Betroffenen erheblich sind, musste jüngst ein (tatsächlich und nicht „scheinselbständiger“) freiberuflicher Promoter für Elektronikgeräte erfahren, der einen deutlich im fünfstelligen Bereich liegenden Beitragsbescheid erhielt. Erst aufgrund der detaillierten Erläuterung des tatsächlichen Inhalts der ausgeübten Tätigkeit räumte die Rentenversicherung ihren Standpunkt im Widerspruchsverfahren.