Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

von Christoph May

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts BSG) hat am 27. März 2007 entschieden, dass die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004 die Grundrechte der Rentner nicht verletzt (AZ: B 13 R 58/06 R). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stünden Ansprüche und Anwartschaften auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz des Grundrechts nach Art 14 Abs 1 GG. Ob dies auch für die Rentenanpassungen gilt, hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Auch der Senat hat in seinem o.g. Urteil diese Rechtsfrage offen gelassen. Denn selbst dann, wenn die gesetzliche Regelung über die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004 an Art 14 GG zu messen wäre, wäre dieses Grundrecht nach an Ansicht des BSG nicht verletzt. Diese Beurteilung hat der Senat vor allem darauf gestützt, dass die Rentner insoweit nur einen geringfügigen Nachteil hinnehmen müssten. Art 14 Abs 1 GG schütze nicht vor jeder Beeinträchtigung des Eigentums, zumal wenn wichtige Gemeinschaftsbelange auf dem Spiele stehen. Der Gesetzgeber hätte - zusammen mit anderen Maßnahmen - zur Aussetzung der Rentenanpassung gegriffen, um Beitragsstabilität und damit eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu erreichen, die wiederum die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung sichern sollte. Demgegenüber hätte die Rentenanpassung 2004, wäre sie nicht ausgesetzt worden, in den alten Bundesländern zu einer Anhebung um lediglich 0,04 % (im Beitrittsgebiet: 0,17 %) geführt. Dem in Hessen wohnhaften Kläger entgingen daher nur zusätzliche 55 Cent/Monat. Dies hat der Senat als jedenfalls zumutbar angesehen.

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Von Constanze Würfel

DDR Berufskraftfahrer haben Berufsschutz als Facharbeiter

Das Sächsische Landessozialgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein DDR Berufskraftfahrer eine Erwerbsminderungsrente begehrte. Im Zeitraum 1970 bis 1985 konnte der DDR-Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer“ ausschließlich im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung erlernt werden. Der Kläger hatte sich zu DDR Zeiten im Wege der Erwachsenenqualifizierung im Rahmen einer 14-monatigen Ausbildung zum Berufskraftfahrer qualifiziert, dies wurde ihm mit einem Facharbeiterzeugnis bestätigt.

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Von Constanze Würfel

BSG entscheidet zur "Leeren Hülle" bei AAÜG Ansprüchen

Das Bundessozialgericht erteilte am 15. Juni 2010 der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Rechtssprechung einiger Landessozialgerichte bezüglich der Voraussetzungen von § 1 Abs.1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) eine deutliche Abfuhr.

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Von Sebastian Obermaier

Rentenwirksamkeit der DDR-Jahresendprämie

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 03.09.2007 – B 4 RS 4/06 R – erkannt, dass die in der DDR gezahlte Jahresendprämie bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen ist.

Da die Urteilsbegründung noch nicht veröffentlich wurde, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden, inwieweit die Entscheidung auf andere Fälle übertragbar ist.

Rentner, die seinerzeit eine Jahresendprämie bezogen haben, sollten jedoch nicht abwarten, sondern – zur Meidung etwaiger Nachteile - sofort einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.

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Von Christoph May

Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts BSG) hat am 27. März 2007 entschieden, dass die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004 die Grundrechte der Rentner nicht verletzt (AZ: B 13 R 58/06 R). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stünden Ansprüche und Anwartschaften auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz des Grundrechts nach Art 14 Abs 1 GG. Ob dies auch für die Rentenanpassungen gilt, hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden.

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Von Constanze Würfel

Erwerbsminderungsrente

Herr S. ist am 08.05.1956 geboren und von Beruf Baufacharbeiter und hat die letzten Jahre als Vorarbeiter in einem Bauunternehmen gearbeitet. Er ist bereits seit Monaten aufgrund erheblicher Beschwerden an der Bandscheibe und damit im Zusammenhang stehender psychischer Probleme arbeitsunfähig geschrieben. Eine Besserung ist nach Auffassung der behandelnden Ärzte nicht in Sicht. Eine OP wird nicht angeraten, physiotherapeutische Maßnahmen sind erschöpft. Herr S. fühlt sich nicht mehr in der Lage seine bisherige Tätigkeit als Baufacharbeiter auszuüben. Die Krankenkasse des Herrn S.

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