Sozialgericht Leipzig entscheidet: Gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, die Kosten stationären Liposuktion (Fettabsaugung) vorzunehmen.

von Constanze Würfel

Das Sozialgericht Leipzig hat in einem Urteil vom 23.09.2014, S 27 KR 137/139 entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, die Kosten einer unter stationären Bedingungen durchgeführten Liposuktion (Fettabsaugung) vorzunehmen.

Das Lipödem ist eine chronische fortschreitende Krankheit, von der fast ausschließlich Frauen betroffen sind. Gekennzeichnet ist das Lipödem, das umgangssprachlich auch als Reiterhosensyndrom bezeichnet wird, von einer Häufung krankhaft veränderten Fettgewebes, hauptsächlich an Hüften und Oberschenkeln. Da die Ursache der Erkrankung bisher unbekannt ist, zielt die in der Regel lebenslang anzuwendende konservative Therapie wie Lymphdrainage, Kompression oder Bewegungstherapie auf eine Linderung der Beschwerden ab. Die Fettvermehrung kann dadurch jedoch nicht beeinflusst werden. Die Liposuktion ist ein chirurgischer Eingriff, bei dem Fettzellen unter der Haut mit Hilfe von Kanülen abgesaugt werden. Bisher lehnen die meisten gesetzlichen Krankenkassen die Kostenübernahme für einen solchen operativen Eingriff ab.

Vor dem SG Leipzig hatte eine 51-jährige Krankenschwester geklagt, die an einer chronischen Fettverteilungsstörung an den Oberschenkeln, den Knien und im Hüftbereich litt. Sie hatte bereits über 4 Jahre eine Kompressions- und Lymphtherapie hinter sich, ohne dass diese Maßnahmen zu einer Besserung führten. Auch ein ambulantes Therapieprogramm zur Gewichtsreduktion (Adipositassprechstunde) ergab, dass die Erkrankung gegenüber konservativen Gewichtsreduktionsmaßnahmen therapiefraktär ist. Es konnte lediglich eine weitere Gewichtszunahme verhindert werden.

Der Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten einer Liposuktion der unteren Extremitäten wurde von der gesetzlichen Krankenkasse abgelehnt. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen hatte eingeschätzt, dass die Liposuktion keinen kausalen Therapieansatz habe. Da es keine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses gäbe, dürfe die Behandlung nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden.

Ein vom Sozialgericht Leipzig eingeholtes fachärztliches Gutachten bestätigte hingegen die Indikation für eine Liposuktion unter stationären Bedingungen. Der Gutachter stellte die Diagnose „Lipodystrophie mit Lipödem Stadium II bis II der Oberschenkel, der Knie, der Unterschenkel und im Hüftbereich“. Er sah die Behandlungs- und Therapiealternativen als „ausgereizt“. Insbesondere die Maßnahme der kombinierten physikalischen Entstauungstherapie (KPE) habe nicht zu einer Reduktion des krankhaft vermehrten Fettgewebes geführt.

Auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen entschied das Sozialgericht Leipzig zugunsten der Klägerin. Sie habe gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Kostenfreistellung für eine stationär durchgeführte Liposuktion. Im Rahmen stationärer Bedingungen sei die Durchführung neuer Behandlungsmethoden erlaubt, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss keine Richtlinie erlassen hat, dass diese alternative Behandlungsmethode nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse erbracht werden darf. Eine solche ausschließende Richtlinie liege für die Liposuktion nicht vor.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 22.05.2014 das Beratungsverfahren zur operativen Behandlung des Lipödems mittels Fettabsaugung (Liposuktion) eingeleitet und damit einen Antrag der Patientenvertretung angenommen. Das Ergebnis der nun beginnenden Nutzenbewertung entscheidet darüber, ob die Operation künftig ambulant und stationär zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angewendet werden kann.

Die Entscheidung des SG Leipzig zeigt, dass es sich für Betroffene bereits jetzt lohnt, ggf. einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Liposuktion zu stellen.

Constanze Würfel

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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