Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 21. August 2008 (AZ: B 13 R 33/07 R) über die Erstattung der Kosten für digitale Hörgeräte durch die Renten- bzw. Krankenversicherung entschieden.
Das BSG hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen und führt im Wesentlichen wie folgt aus: Grundsätzlich kommen bei erwerbstätigen Hörgeschädigten Ansprüche auf Versorgung mit digitalen Hörgeraten sowohl gegen die Krankenkasse als auch gegen die Rentenversicherung in Betracht.
Grundsätzlich steht die Ausübung von Betriebsport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, das heißt, dass derjenige, der beim Betriebssport einen Unfall erleidet, Leistungen nach dem SGB VII erhält.
Nach den Vorschriften eines Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) wurden die von den Vertragsärzten im Quartal abgerechneten Punkte jeweils nur bis zur Höhe eines praxisindividuellen Leistungsbudgets (Individualbudget) in Form einer Punktzahlenobergrenze vergütet.