Versicherte, die an fortgeschrittener Multipler Sklerose (MS) leiden, haben Anspruch darauf, dass die Krankenkasse die Kosten für ein modernes, technisch aufwändiges Fußheber-System zur funktionellen Elektrostimulation übernimmt. Dies ergibt sich aus zwei aktuellen Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. und 19. Juni 2018 (AZ: L 4 KR 531/17 und L 11 KR 1996/17).
Nach bisheriger Rechtslage setzte die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung für Kunden der Arbeitsagentur deren Anspruch auf Arbeitslosengeld - wegen einer Sperrzeit oder wegen Urlaubsabgeltung – ruht, erst ab dem 2. Monat ein.
Dieser einmonatige Ausschluss von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist mit Wirkung ab dem 01.08.2017 weggefallen.
Unverändert geblieben sind die übrigen Voraussetzungen für den Krankenversicherungsschutz.
Das Sozialgericht Leipzig hat in einem Urteil vom 23.09.2014, S 27 KR 137/139 entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, die Kosten einer unter stationären Bedingungen durchgeführten Liposuktion (Fettabsaugung) vorzunehmen.
Die normalgewichtige Frau X. (21) aus Leipzig litt seit ihrem 14. Lebensjahr, trotz ärztlicher Behandlung, ständig unter Wirbelsäulenschmerzen und sozialen Rückzugsverhalten, die durch ihre außerordentlich großen Brüste (BH-Größe: 75 K) verursacht wurden. Ihre Krankenkasse lehnte eine Brustverkleinerung mit der Begründung ab, dass die Brüste gesund sind und dass die Schmerzen orthopädisch und das Verhalten bzw. die Psyche psychologisch zu behandeln seien.