Gegen alle Entscheidungen eines Sozialversicherungsträgers, die nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Lehnt also die Krankenkasse die Kostenübernahme eines Hilfsmittels ab, die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder wird Ihnen vom Arbeitsamt eine Sperrzeit auferlegt, müssen Sie die Widerspruchsfrist einhalten. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats eingegangen sein, entscheidend ist nicht, wann Sie einen Brief zur Post geben. Sie können Ihren Widerspruch auch persönlich vortragen und aufnehmen lassen.
Geht der Widerspruch auch nur einen Tag zu spät ein, wird dieser zurückgewiesen und der Bescheid gilt als bestandskräftig.
Nun gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Sache zu „retten“.
1.
Konnten Sie die Widerspruchsfrist ohne Verschulden nicht einhalten, müssen Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dies wäre zum Beispiel der Fall bei einem Krankenhausaufenthalt. Der Antrag muss aber spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
2.
Enthält der zugegangene Bescheid keine oder eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung, ist ein Widerspruch noch innerhalb eines Jahres möglich. Die Erfahrung hat gezeigt, dass gerade Krankenkassen ihre ablehnenden Entscheidungen ohne Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit versenden.
3.
Besteht kein Grund zur Wiedereinsetzung und war die Belehrung auch korrekt, besteht die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch X zu stellen. Wurde bei Erlaß einer Entscheidung das Recht falsch angewandt oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, kann die Entscheidung rückwirkend korrigiert werden.
4.
Letztlich besteht immer die Möglichkeit einen neuen Antrag zu stellen. Über diesen muss dann wieder entschieden werden, auch wenn der gleiche Sachverhalt schon einmal geprüft und ablehnend beschieden wurde. Gegen die dann nochmals ergangene Entscheidung besteht uneingeschränktes Widerspruchsrecht. Diese Vorgehensweise dient u.U. nur der Schadenbegrenzung, da es Ansprüche gibt, die erst ab dem Zeitpunkt der (erneuten) Beantragung gewährt werden können.
Grundsätzlich gilt, dass mit Fristen sorgsam umgegangen werden sollte. Für den Fall, dass doch etwas schief ging, sollten Sie anwaltlichen rat in Anspruch nehmen.