Widerspruchsfrist versäumt - was nun?

von Cornelia Gürtler

Gegen alle Entscheidungen eines Sozialversicherungsträgers, die nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Lehnt also die Krankenkasse die Kostenübernahme eines Hilfsmittels ab, die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder wird Ihnen vom Arbeitsamt eine Sperrzeit auferlegt, müssen Sie die Widerspruchsfrist einhalten. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats eingegangen sein, entscheidend ist nicht, wann Sie einen Brief zur Post geben. Sie können Ihren Widerspruch auch persönlich vortragen und aufnehmen lassen.

Geht der Widerspruch auch nur einen Tag zu spät ein, wird dieser zurückgewiesen und der Bescheid gilt als bestandskräftig.
Nun gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Sache zu „retten“.

1.
Konnten Sie die Widerspruchsfrist ohne Verschulden nicht einhalten, müssen Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dies wäre zum Beispiel der Fall bei einem Krankenhausaufenthalt. Der Antrag muss aber spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

2.
Enthält der zugegangene Bescheid keine oder eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung, ist ein Widerspruch noch innerhalb eines Jahres möglich. Die Erfahrung hat gezeigt, dass gerade Krankenkassen ihre ablehnenden Entscheidungen ohne Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit versenden.

3.
Besteht kein Grund zur Wiedereinsetzung und war die Belehrung auch korrekt, besteht die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch X zu stellen. Wurde bei Erlaß einer Entscheidung das Recht falsch angewandt oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, kann die Entscheidung rückwirkend korrigiert werden.

4.
Letztlich besteht immer die Möglichkeit einen neuen Antrag zu stellen. Über diesen muss dann wieder entschieden werden, auch wenn der gleiche Sachverhalt schon einmal geprüft und ablehnend beschieden wurde. Gegen die dann nochmals ergangene Entscheidung besteht uneingeschränktes Widerspruchsrecht. Diese Vorgehensweise dient u.U. nur der Schadenbegrenzung, da es Ansprüche gibt, die erst ab dem Zeitpunkt der (erneuten) Beantragung gewährt werden können.

Grundsätzlich gilt, dass mit Fristen sorgsam umgegangen werden sollte. Für den Fall, dass doch etwas schief ging, sollten Sie anwaltlichen rat in Anspruch nehmen.

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Von Raik Höfler

Überprüfungsanträge richtig stellen

Mit sogenannten Überprüfungsanträgen besteht die Möglichkeit bestandskräftige Verwaltungsakte (Bewilligungsbescheide, Ablehnungsbescheide, Feststellungsbescheide etc.) auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren.

Rechtsgrundlage für einen solchen Antrag ist § 44 SGB X. Hiernach ist die Behörde verpflichtet einen Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass das Recht unrichtig angewandt wurde oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde.

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Von Susette Jörk

Einstweiliger Rechtsschutz – und dann? Anforderungen an die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung

Sozialgerichtliche Verfahren dauern ihre Zeit. Liegt dann endlich eine gerichtliche Entscheidung vor, kann es für die Rechtssuchenden schon zu spät sein. Deshalb sieht das Sozialgerichtsgesetz vor, dass das Sozialgericht auf Antrag vorläufigen Rechtsschutz gewähren kann.

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Von Andrea Reinsch

Formvorschriften für Widerspruchseinlegung beachten

Wie das Hessische Landessozialgericht in einer Entscheidung vom 11.07.2007, L 9 AS 161/07, festgestellt hat, ist – zumindest derzeit – die Erhebung eines Widerspruches gegen ALG-II-Bescheide per E-Mail unzulässig.

Dokumente, wie der Widerspruch gegen einen Bescheid, müssen entweder im Original unterschrieben bei der Behörde eingehen oder sie benötigen nach dem Signaturgesetz eine qualifizierte elektronische Signatur. Eine einfache E-Mail entspricht daher den Anforderungen an die Form nicht.

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Von Constanze Würfel

Informationen für Klägerinnen und Kläger am Sozialgericht

Informationen für Klägerinnen und Kläger am Sozialgericht

I. Wer ist am Verfahren beteiligt?

1. Sie selbst:
als Klägerin oder Kläger
2. Ihr Gegner:
als Beklagte oder Beklagter (z.B. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), Landesversicherungsanstalt (LVA), Berufsgenossenschaft (BG), Bundesagentur für Arbeit (BA-Arbeitsamt), Krankenkasse, Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales (Versorgungsamt) etc.)
3. Beigeladene:
weitere Behörden, Verbände, Firmen oder Privatpersonen, deren Rechte durch das Verfahren berührt werden.

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Von Cornelia Gürtler

Widerspruchsfrist versäumt - was nun?

Gegen alle Entscheidungen eines Sozialversicherungsträgers, die nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Lehnt also die Krankenkasse die Kostenübernahme eines Hilfsmittels ab, die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder wird Ihnen vom Arbeitsamt eine Sperrzeit auferlegt, müssen Sie die Widerspruchsfrist einhalten. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats eingegangen sein, entscheidend ist nicht, wann Sie einen Brief zur Post geben. Sie können Ihren Widerspruch auch persönlich vortragen und aufnehmen lassen.

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