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Zu folgender Rechtsfrage ist unter dem Aktenzeichen B 12 BA 3/22 R ein Revisionsverfahren am BSG anhängig, welches für viele Arbeitgeber und insbesondere deren Steuerberater interessant ist:
Sind anlässlich einer Jubiläumsveranstaltung erzielte Einnahmen nach § 40 Absatz 2 EstG dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie erst nach dem Februar des Folgejahres pauschal besteuert werden?
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte darüber zu entscheiden, ob zwei Gerichtsinstanzen ohne mündliche Verhandlung zulässig sind oder evtl. gegen das Justizgrundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt.
Mit dem Siebten Sozialgesetzbuch-IV-Änderungsgesetz wurde zum 01.01.2021 der Wegfall des Unterlassungszwangs als Kriterium für die Anerkennung von Berufskrankheiten (BK) beschlossen. Danach kam bei einigen Krankheitsbildern nur dann eine Anerkennung als Berufskrankheit in Frage, wenn der Betroffene die entsprechende Tätigkeit aufgab. Bedeutsam ist dies u.a. bei Hauterkrankungen (BK 5101), Atemwegserkrankungen (BK 4301/4302), Sehnenscheidenentzündungen (BK 2101) oder den sehr häufigen bandscheibenbedingten Erkrankungen der Wirbelsäue (BK 2108- 2110).
Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 06.07.2020 – 04 S 381/19 – das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 06.09.2019 – 167 C 1812/19 – bestätigt und damit die Forderung einer monatlichen Betreuungs- und Dienstleistungspauschale in Höhe von 160 € (statt der gezahlten 124,75 €) zurückgewiesen.
Das Sozialgericht Leipzig hat mit Eilrechtsbeschluss vom 19.06.2020 – S 3 BA 58/19 ER – bestätigt, dass ein qua Dienstvertrag für „seine“ GmbH tätiger Treugeber (welcher im Handelsregister nicht als Gesellschafter verzeichnet wird, da seine Geschäftsanteile durch einen Treuhänder gehalten werden) kein Beschäftigter „seiner“ GmbH ist.
Auf den ersten Blick scheint es, als habe sich das Sozialgericht Leipzig in Widerspruch zu dem (sehr aktuellen) Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.12.2019 – B 12 KR 9/18 R – gesetzt, bei dem der Treugeber als Beschäftigter erkannt wurde.
Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt auch dann vor, wenn mehrere auf den ersten Blick gewöhnliche Leistungseinschränkungen aufgrund einer besonderen Addierungs- und Verstärkungswirkung ernste Zweifel an der Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründen.
Das Sozialgericht Leipzig hat mit Urteil vom 13.12.2019 (Aktenzeichen: S 16 AS 2257/18) entschieden, dass das aktuelle Konzept der Stadt Leipzig zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts (vgl. z.B.: Urteil vom 30.01.2019, Az.: B 14 AS 41/18 R) genügt.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20.08.2019 (B 2 U 1/18 R) entschieden, dass ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, gesetzlich unfallversichert ist. Der Kläger, der sich auf eine Stelle als Lkw-Fahrer bei einem Entsorger von Lebensmittelabfällen beworben hatte, vereinbarte im Vorstellungsgespräch mit dem Unternehmer, einen "Probearbeitstag" zu absolvieren.
Wer infolge eines tätlichen Angriffs gesundheitlich zu Schaden kommt, kann Versorgungsansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragen, z.B. Heilbehandlung oder Rentenzahlung. Immer wieder kommt es vor, dass die Behörde Ansprüche bei häuslicher Gewalt deshalb ablehnen will, weil das Gesetz in § 2 Abs. 1 OEG die Versagung von Leistungen vorsieht, wenn die geschädigte Person die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Der Geschädigten wird dann vorgeworfen, sie habe sich leichtfertig selbst gefährdet, wenn sie in einer gewaltgeprägten Beziehung verharrt oder eine solche Beziehung nach vorübergehender Trennung wieder aufnimmt.
Versicherte, die an fortgeschrittener Multipler Sklerose (MS) leiden, haben Anspruch darauf, dass die Krankenkasse die Kosten für ein modernes, technisch aufwändiges Fußheber-System zur funktionellen Elektrostimulation übernimmt. Dies ergibt sich aus zwei aktuellen Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. und 19. Juni 2018 (AZ: L 4 KR 531/17 und L 11 KR 1996/17).